Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
(z.B. Unternehmen, das eine Obligation ausgibt und darauf Zinsen entrichtet) abgeführt, sondern von der Zahlstelle der Anlegerin oder des Anlegers (z.B. Bank, in deren Depot die Anlegerin oder der Anleger die steuerbare Obligation hält). Die Zahlstelle kennt im Unterschied zum Schuldner die Person der Anlegerin oder des Anlegers. Sie ist damit in der Lage, die Verrechnungssteuer ausschliesslich in den Fällen zu erheben, in denen dies der Sicherungszweck verlangt. So ist vorliegend die Verrechnungssteuer gegenüber inländischen natürlichen Personen zu erheben. Inländische juristische Personen sowie ausländische Anlegerinnen und Anleger werden demgegenüber von der Steuer ausgenommen. Das steuerliche Bankgeheimnis im Inland bleibt gewahrt. Die Steuerbehörden erfahren wie heute erst im Zeitpunkt der Deklaration durch die Anlegerin oder den Anleger vom Vorliegen des verrechnungssteuerbelasteten Ertrags und des Vermögens.
Die neue Verrechnungssteuer greift, wenn die Zahlstelle ihren Sitz in der Schweiz hat, wohingegen beim Schuldnerprinzip der Sitz des Schuldners massgebend ist.
Als Zahlstellen kommen zumeist Banken in Betracht. Soweit Zinspapiere aber nicht im Depot einer Bank verwahrt werden (etwa bei Obligationen von KMU oder Guthaben von Unternehmen), kann der Schuldner der steuerbaren Leistung zugleich auch als Zahlstelle qualifizieren. Diesfalls muss der Schuldner seine Anlegerinnen und Anleger identifizieren und er ist für die korrekte Abführung der neuen Verrechnungssteuer verantwortlich.
Dank dieser differenzierten Erhebung können in der Schweiz ansässige Unternehmen ihre Obligationen ohne verrechnungssteuerliche Hindernisse aus der Schweiz begeben. Das Gleiche gilt für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten (Treasury- und Cash-Pooling-Funktionen).
Im Weiteren sind die Zahlstellen technisch in der Lage, auch auf Erträgen aus ausländischen Zinspapieren die Verrechnungssteuer zu erheben. Neu sind damit auch ausländische Zinserträge besichert, wenn sie von einer inländischen natürlichen Person im Depot einer inländischen Bank gehalten werden. Auf diese Weise wird eine wesentliche Sicherungslücke geschlossen und ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Inland geleistet. Davon profitieren Bund, Kantone und Gemeinden.
Abbildung 4: Schematische Darstellung des Zahlstellenprinzips