Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Absatz 2 Buchstabe c kann aufgehoben werden. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b E-StG festgehalten, unterliegen Einzeldarlehen nicht der Umsatzabgabe. Soweit sie als Obligation qualifizieren, sind sie unter diesem Titel erfasst.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b, f und g

In Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Verweis auf das KAG gestrichen.

Absatz 1 Buchstabe f nimmt unter anderem die Ausgabe ausländischer Obligationen von der Umsatzabgabe aus. Nach geltendem Recht ist dabei erforderlich, dass diese Obligationen auf eine fremde Währung lauten. Dieses Erfordernis kann gestrichen werden, da die Währung nicht relevant ist für die Frage, ob es sich um eine in- oder ausländische Obligation handelt. Dafür ist der Sitz der Emittentin massgebend.

Da Geldmarktpapiere nicht mehr als Steuerobjekt der Umsatzabgabe in Frage kommen, kann die entsprechende Ausnahmebestimmung gelöscht werden (Abs. 1 Bst. g).

Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c

Der Verweis auf das KAG wird gestrichen.

Art. 45 Abs. 1, 2, 46 Abs. 1, 1bis und Art. 47

Es handelt sich um die selben Anpassungen wie bei der Verrechnungssteuer. Die Ausführungen zu den Artikeln 61 - 64 E-VStG gelten sinngemäss.

3.3 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201528

Art. 77 Abs. 1 Bst. e

Der Zugang der ESTV zum Transaktionsregister ist für Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte wichtig. Diese werden insbesondere für Unternehmensprüfungen im Bereich der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben benötigt, um die jeweiligen (Gegen-)Parteien identifizieren und die korrekte Abwicklung der Steuern sicherstellen zu können.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

4.1.1 Datenbasis

Basis für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen sind Daten der ESTV zu den Eingängen und Rückerstattungen der Verrechnungssteuer, Statistiken der SNB zum Wertpapierbestand in- und ausländischer Anlegerinnen und Anleger mit Gegenpartei

28 SR 958.1