Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
im In- und Ausland sowie nach Ländern gewichtete, in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Residualsteuersätze auf Zinserträgen. Datenbasis ist – sofern nicht anders angegeben – das Jahr 2018. Die Schätzung beinhaltet nicht eine Hochrechnung auf das zukünftige Einnahmeniveau der Verrechnungssteuer.
Die ESTV hatte im Vorfeld zudem an BAK Economics einen Auftrag erteilt, die dynamischen Effekte einer (umfassenden) Reform der Verrechnungssteuer und Abschaffung der Stempelabgaben (mit Ausnahme der Versicherungsabgabe) zu untersuchen. Darüber hinaus erging an KPMG ein Mandat, das u.a. die Schätzung der potenziellen Mehreinnahmen aus der Ausweitung des Sicherungszwecks bei der Verrechnungssteuer beinhaltete (Ziff. 1.2.1). Beide Studien wurden für die Schätzung der Aufkommenseffekte ebenfalls herangezogen.
Es wurde zudem angenommen, dass die Emittentinnen von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, das heisst nicht im Schuldnerprinzip verbleiben.
4.1.2 Auswirkungen auf den Bund
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind drei Reformeffekte zu unterscheiden: Einmalige/temporäre, statische und dynamische Effekte.
4.1.2.1 Einmalige / Temporäre Effekte
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an ausländische Anlegerinnen und Anleger sowie an inländische juristische Personen kann bis zu drei Jahre nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung beantragt werden. Dies bedeutet, dass im ersten Jahr der Reform (und etwas schwächer in den beiden folgenden Jahren) noch Rückerstattungsanträge eingehen werden, und zeitgleich auf Zinserträgen für ausgenommene Anlegerinnen und Anleger neu keine Verrechnungssteuer mehr abgezogen wird. Auch bei von ausländischen Anlegerinnen und Anlegern gehaltenen inländischen KKA ergibt sich ein temporärer Effekt auf die Verrechnungssteuereinnahmen (Ausnahme Affidavit*).29 Dieser Effekt dürfte gering ausfallen, da die Rückerstattung an ausländische Anlegerinnen und Anleger in inländische KKA heute aus tatsächlichen Gründen zumeist scheitert.
Diese Reformeffekte sind nicht dauerhaft und können durch in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen aufgefangen werden. Die geschätzten Effekte sind in Tabelle 3 ausgewiesen. Bei im Ausland ansässigen Anlegerinnen und Anlegern wurde unterstellt, dass 32 Prozent der Rückerstattungen noch in derselben Periode (t) erfolgen, 43 Prozent sich auf das Vorjahr (t-1) beziehen und die restlichen 25 Prozent sich etwas stärker auf die Periode t-2 (14%) als auf die Periode t-3 (11%) verteilen.30 Mit Bezug
29 Bei KKA nach KAG wird bei Ertragsausschüttungen (Zinsen /Dividenden) grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% abgezogen. Für ausländische Anlegerinnen und Anleger werden die Ertragsausschüttungen ohne Verrechnungssteuerabzug vorgenommen, sofern die ausgeschütteten Erträge zu mindestens 80% aus dem Ausland stammen und eine Bank bestätigt, dass die Anteile bei ihr im Depot liegen.
30 Die prozentuale Verteilung ergibt sich aus der Auswertung der Rückerstattungsanträge ausländischer Antragstellerinnen und -steller ab dem Jahr 2007.