Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

 Die mit dem Zahlstellenprinzip zusammenhängenden subjektiven Steuerausnah-

men (Bst. a) entfallen. Inländische juristische Personen sowie ausländische Anlegerinnen und Anleger sind für direkt oder indirekt vereinnahmte Zinserträge nicht von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Art. 5b Abs. 1 Bst. e, 5c Abs. 2 i.V.m. 3 sowie 5d E-VStG). Der Schuldner der steuerbaren Leistung nimmt den Steuerabzug gegenüber allen Anlegerinnen und Anlegern vor.

 Steuerpflichtig ist nicht die Zahlstelle (Art. 10 Abs. 2 E-VStG), sondern der

Schuldner der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt, Bst. b).

 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem der Zinsertrag fällig wird

(Bst. c). Bei kapitalisierten Zinsen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Kapitalisierung. Schüttet die inländische KKA Erträge nicht aus, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Thesaurierung.

 Die Steuer wird wie bereits heute 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung

fällig (Bst. d), statt quartalsweise (Art. 16 Abs. 1 Bst. b E-VStG). Bei Zinsen aus Bankguthaben und Kassenobligationen gilt weiterhin die quartalsweise Fälligkeit.

Die Einzelheiten zur Erklärung nach Absatz 2 wird der Bundesrat in der Verordnung regeln (Abs. 3). Vgl. dazu Anhang mit Erläuterungen.

Art. 21 Abs. 1

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Verrechnungssteuer nicht nur vom Schuldner der steuerbaren Leistung abgezogen werden kann, sondern neu – im Anwendungsbereich des Zahlstellenprinzips – auch von der Zahlstelle. In beiden Fällen besteht ein Rückerstattungsanspruch.

Die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip wird ausschliesslich gegenüber der natürlichen Person im Inland (zivilrechtlicher Wohnsitz) erhoben. In den allermeisten Fällen trifft der Abzug damit diejenige Person, deren Einkommen und Vermögen auch der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen. Wenn eine Anlegerin oder Anleger mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland einen Abzug der Verrechnungssteuer erfahren hat, ist für die Rückerstattung - soweit vorhanden - das jeweilige DBA massgebend.

Art. 26, 27

Der Verweis auf das KAG wird fallen gelassen und in Artikel 26 redaktionell angepasst.

Art. 47 Abs. 1 Bst. b

Neben dem Wohnsitz von natürlichen Personen wird im Sinne einer Präzisierung neu auch der Sitz von juristischen Personen erwähnt.

Art. 56

Neu soll neben der antragsstellenden Person und der ESTV auch die zuständige kantonale Steuerbehörde zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sein. Diese