Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Mit einer Ausnahme handelt es sich bei den übrigen Anpassungen um rein sprachliche Anpassungen. Eine materielle Änderung ergibt sich in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5: Wie bei der Verrechnungssteuer sollen neu sämtliche Arten der KKA erfasst werden. Dies führt dazu, dass der Handel mit Anteilen an KKA ausserhalb des Geltungsbereichs des KAG neu die Umsatzabgabe auslöst. Diese analoge Begriffsdefinition wie bei der Verrechnungssteuer ist im Interesse einer Gleichbehandlung aller KKA sowie einer einheitlichen Auslegung sachgerecht. Die praktischen Auswirkungen bei der Umsatzabgabe dürften aber überschaubar sein, da das geltende Recht eine Reihe von Ausnahmen zu Gunsten der KKA kennt, die erhalten bleiben und auch für KKA ausserhalb des KAG Anwendung finden.

Art. 4 Abs. 3 - 5

Bereits heute ist der Handel mit sog. Geldmarktpapieren (Obligationen mit einer festen Laufzeit von weniger als 12 Monaten) von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG). Neu wird in Absatz 3 festgehalten, dass unter den Begriff der Obligation lediglich Schuldtitel mit einer Laufzeit von über 12 Monaten fallen. Eine Begriffsdefinition der Geldmarktpapiere erübrigt sich daher und Absatz 5 kann aufgehoben werden. Aus denselben Überlegungen kann Buchstabe a von Absatz 4 aufgehoben werden: Dabei handelt es sich um unterjährige Urkunden, die von der Umsatzabgabe ausgenommen sind.

Da lediglich noch ausländische Obligationen der Umsatzabgabe unterliegen, erübrigt sich der Hinweis auf die grundpfandrechtlich gesicherten Obligationen in Absatz 3.

Für die in Absatz 4 Buchstabe b erwähnten Unterbeteiligungen ist keine separate Regelung nötig; sie unterliegen der Umsatzabgabe, wenn sie den steuerlichen Obligationenbegriff erfüllen.

Buchstabe c von Absatz 4 ist neu in Absatz 3 enthalten, da überjährige Buchforderungen weiterhin als Obligation gelten.

Art. 6 Abs. 1 Bst. i

Es wird lediglich der Verweis auf das KAG fallen gelassen.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, 3, Bst. abis, b und c

Artikel 13 definiert die steuerbaren Urkunden, deren Handel der Umsatzabgabe unterliegen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen ist sichergestellt, dass inländische Obligationen nicht der Umsatzabgabe unterliegen. Für die Qualifikation als Effektenhändler sind inländische Obligationen sowie in- und ausländische Geldmarktpapiere unbeachtlich. Damit dürfte die Anzahl an Effektenhändlern aber nur geringfügig sinken, da sich zumeist weitere Wertpapiere im Bestand befinden.

Der zweite Satzteil von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist zu streichen. Die Regelung geht auf die nicht mehr geltenden Syndizierungsvorschriften zurück und ist daher überflüssig.