Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Ergänzung ist sinnvoll, da so auch das betroffene und mit dem konkreten Fall regelmässig enger vertraute kantonale Verrechnungssteueramt selbständig zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist.

Art. 61, 62, 63, 64

Die vorgeschlagenen Anpassungen sind redaktioneller Natur und sollen die Strafnormen an die heute geltenden Standards anpassen:

Artikel 61, 62 und 63 E-VStG: Die Artikel werden umgestellt, so dass die Strafan-

drohung und der Vorsatz (ev. Fahrlässigkeit) am Anfang stehen.

Artikel 61 und 62 E-VStG: Der im geltenden Recht enthaltene Vorbehalt zu Guns-

ten der Strafbestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197426 (Art. 14 bis 16) wird gelöscht, da dieser rein deklaratorischer Natur ist.

Artikel 61 und 62 E-VStG: Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Hin-

terziehung und der Gefährdung der Verrechnungssteuer sollen in separaten Absätzen geregelt werden. Der obere Strafrahmen für die fahrlässige Hinterziehung wird dabei auf 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, auf das Einfache der hinterzogenen Steuer beziehungsweise des unrechtmässigen Vorteils festgesetzt. Die fahrlässige Tatbegehung wird als strafwürdig erachtet, jedoch nicht im selben Umfang wie die vorsätzliche Begehung. Daher ist der obere Bussenrahmen zu begrenzen, wobei ein Drittel des Strafrahmens für die vorsätzliche Begehung angemessen erscheint. Der obere Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung bleibt unverändert.

Artikel 64 Absatz 1 E-VStG: Buchstabe b soll in Anwendung des Bestimmtheits-

gebots* auf den notwendigen Inhalt reduziert werden. Lediglich die Verletzung einer Verfügung soll künftig noch unter Busse gestellt sein. Die übrigen Elemente haben sich als nicht relevant für die Praxis erwiesen und sind deshalb zu streichen.

Art. 65

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Erhebung der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip soll auf Vorsatz beschränkt werden. Bei der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip handelt es sich zumeist um ein Massengeschäft. Es ist sachgerecht in diesem Bereich die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe zu stellen. So hat das Parlament auch in anderen Bereichen entschieden (insbes. beim AIA). Die vorliegende Situation ist mit dem AIA vergleichbar; der technische Unterschied liegt darin, dass die Zahlstellen einen Steuerabzug anstelle einer Meldung vornehmen müssen.

Hinzu kommt, dass bei der Verrechnungssteuer nach Schuldnerprinzip der steuerbegründende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen gestaltet wird. Dies ist etwa mit der Mehrwertsteuer vergleichbar. Hier rechnet das Unternehmen die Steuer auf Grundlage des eigenen Umsatzes ab. Entsprechend ist auch hier die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar. Bei der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip qualifiziert die Zahlstelle ein Produkt, das nicht sie selber kreiert hat. Bereits das

26 SR 313.0