Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

auf inländische KKA muss ferner eine Annahme getroffen werden, wie hoch der Prozentsatz des Anlagevolumens ausfällt, der auf Ertragsausschüttungen ohne Verrechnungssteuerabzug im Rahmen des Affidavit-Verfahrens entfällt. Auch bezüglich der prozentualen Verteilung der Erträge der KKA muss eine Annahme getroffen werden, da eine Ausnahme lediglich für Zinserträge, nicht aber für inländische Beteiligungserträge gewährt werden soll. Es wird angenommen, dass 20 Prozent der Erträge aus KKA stammen, die nicht Affidavit-fähig sind, wovon wiederum 20 Prozent auf Zinserträge entfallen.31

Bei inländischen juristischen Personen einschliesslich inländischer KKA wird der Anteil der noch in derselben Periode erfolgten Rückerstattung auf 55 Prozent geschätzt, auf die Vorperiode entfallen 40 Prozent und die restlichen 5 Prozent auf die Perioden t-2 und t-3. Die Basis, auf die sich das Rückerstattungsmuster bezieht, wurde anhand der Verrechnungssteuereingänge auf Zinserträgen von etwa 2 Mrd. Franken hergeleitet. Davon wurde der geschätzte Anteil, der auf ausländische Anlegerinnen und Anleger entfällt, herausgerechnet. Von den verbleibenden etwa 1.5 Mrd. Franken wurde der Anteil, der auf inländische juristische Personen entfällt, mittels der Annahme geschätzt, dass dieser dem Anteil juristischer Personen an den gesamten Rückerstattungen an inländische Anlegerinnen und Anleger entspricht.32 Aus diesem Vorgehen ergibt sich eine Basis von rund 1 Mrd. Franken.

In der Summe werden die temporären Mindereinnahmen auf etwa 750 Mio. Franken geschätzt. Mangels Daten nicht geschätzt wurden potenzielle Mehreinnahmen aus der Erfassung von Ersatz- und Ausgleichszahlungen auf Zinsen, die neu der Verrechnungssteuer unterstellt werden, während die Rückerstattungen (teilweise) in späteren Perioden anfallen. Schliesslich sieht die Vorlage eine finanzielle Abgeltung für den Implementierungsaufwand der Zahlstellen vor. Da deren Höhe noch nicht festgelegt ist, wird auf eine Schätzung verzichtet (Ziff. 4.2.2).

Tabelle 3: Zusammenfassung der geschätzten temporären Effekte (ausländische Anlegerinnen und Anleger sowie inländische juristische Personen; Mio. Franken)

Zinserträge / Personenkreis Prozentsatz Rückerstattung Temporärer Effekt (Mio. in einem späteren Jahr als die Franken) Erhebung der Steuer (Annahme) Ausländische Anleger 68% -303 Inländische juristische Perso- 45% -450 nen Summe ≈-750

31 Die Annahmen fussen nicht auf einer Datengrundlage. Zum einen dürften KKA, die nicht Affidavit-fähig sind, relativ unattraktiv sein. Die Annahme, dass die Erträge aus KKA zu

20 Prozent aus Zinserträgen bestehen, wurde aufgrund der derzeit tiefen Obligationenrenditen getroffen.

32 Im Zeitraum 2015 bis 2018 betrug die durchschnittliche Rückerstattung an juristische Personen 11.3 Mrd. Franken pro Jahr, die an inländische natürliche Personen 6.4 Mrd. Franken. Der Anteil der juristischen Personen betrug demnach 63.8%. Implizite Annahme eines solchen Vorgehens ist, dass inländische juristische Personen und inländische natürliche Personen eine sehr ähnliche Portfoliostruktur aufweisen.