Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
4.1.2.2 Statische Effekte
Die Reform führt zum einen zu Mindereinnahmen, da Zinserträge für vormals besteuerte Personen nunmehr ausgenommen werden. Zum anderen kommt es zu Mehreinnahmen, da für inländische natürliche Personen der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ausgeweitet wird.
Es sind dieselben Anlagekategorien bzw. Anlegerinnen- und Anlegerkreise wie bei den temporären Effekten betroffen. Tabelle 4 weist die geschätzten statischen Aufkommenseffekte aus. Da neu inländische Zinserträge für ausländische Anlegerinnen und Anleger von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden, ergeben sich aus der wegfallenden Residualsteuer Mindereinnahmen in Höhe von schätzungsweise 84 Mio. Franken. Neben Mindereinnahmen aus direkten Anlagen resultieren auch Mindereinnahmen aus indirekt erwirtschafteten Zinserträgen ausländischer Anlegerinnen und Anleger. Diese werden auf rund 10 Mio. Franken geschätzt.
Darüber hinaus fallen weitere Mindereinnahmen an, da davon auszugehen ist, dass ein gewisser Prozentsatz der heute rückforderbaren Verrechnungssteuer auf Zinserträgen bisher nicht geltend gemacht wurde. Im Zeitraum von 1995 bis 2016 betrug die durchschnittliche Rückerstattungsquote (über alle Anlagekategorien und Anlegerkreise) etwa 84 Prozent, die geschätzte Rückerstattungsberechtigung für ausländische Anlegerinnen und Anleger betrug für Zinserträge im Jahr 2018 rund 440 Mio. Franken. Wenn 16 Prozent des rückforderbaren Betrags nicht zurückgefordert werden, resultieren daraus Mindereinnahmen in Höhe von 70 Mio. Franken. Diese Schätzung ist mit Unsicherheit behaftet, da die Rückerstattungsquote über alle Anlagekategorien und Anlegerinnen- und Anlegerkreise verwendet wurde.
Tabelle 4: Zusammenfassung der geschätzten statischen Aufkommenseffekte auf die Verrechnungssteuereinnahmen (Mio. Franken)
Zinserträge / Personenkreis Aufkommenseffekt (in Mio. Franken;
- = Mindereinnahmen im Vgl. zum Status quo)
Ausländische Anleger: Verlust an Residualsteuer -94
Ausländische Anleger: Nicht zurückgeforderte Ver- -70 rechnungssteuer
Inländische juristische Personen (Liquiditätseffekt) ≈0
Inländische natürliche Personen (Liquiditätseffekt) ≈0
Ausweitung des Sicherungszwecks auf ausländische35
Zinserträge bei inländischen natürlichen Personen
Summe ≈-130
Bei inländischen juristischen Personen sowie in- und ausländischen KKA wird unterstellt, dass diese heute fristgerecht eine Rückerstattung beantragen. Auch dann können sich aber Liquiditätseffekte einstellen, da zwischen Erhebung und Rückerstattung einige Zeit vergeht. Im aktuellen Zinsumfeld, in welchem aufgrund von Negativzinsen Anlegerinnen und Anleger mit der Rückerstattung zuwarten könnten, ist der Aufkommenseffekt vernachlässigbar. Selbst in einem normalisierten Zinsumfeld dürften sich