Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Risiko eines Strafverfahrens bei falscher Qualifikation wäre für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahlstellen problematisch.
Bei der Verrechnungssteuer gemäss Schuldnerprinzip bleibt das geltende Recht unverändert. Rechnet der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verrechnungssteuer ab (inkl. Art. 20b E-VStG), werden die strafbedrohten Handlungen auch bei fahrlässiger Begehung geahndet.
Art. 70e
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Neuregelung für ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung fällig werdende Erträge anwendbar ist. Auch bereits emittierte Obligationen und bestehende Kundenguthaben sowie andere dem Zahlstellenprinzip unterliegende Erträge fallen damit unter die neue Regelung. Wie dieser Übergang zu erfolgen hat, wird der Bundesrat in der Verordnung regeln (vgl. dazu Verordnungsbestimmung mit Erläuterungen im Anhang).
Zinsen aus TBTF-Instrumenten, die noch vor Ablauf der (ggf. verlängerten; vgl. Ziff. 2.3) Ausnahmebestimmung (Art. 5b Abs. 1 Bst. f und g E-VStG) emittiert wurden, bleiben weiterhin vollständig von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Sie sind von der Übergangsbestimmung nicht betroffen.
Absatz 2: Bei der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip werden viele Wirtschaftsteilnehmer neu steuerpflichtig, die es heute nicht oder in deutlich geringerem Umfang sind (vgl. Ziff. 4.2.2 betr. Implementierungsaufwand). Es rechtfertigt sich, dass der Bund einen Teil ihrer Implementierungskosten abgilt (vgl. Erläuterungen im Anhang). Wenn das neue System einmal eingeführt ist, soll die Steuererhebung nicht mehr abgegolten werden. Die laufenden administrativen Kosten für die Erhebung einer Steuer gehen im geltenden Recht - mit Ausnahme der Quellensteuer für bestimmte erwerbstätige Personen - immer zu Lasten der Steuerpflichtigen, die sie auf die Kundinnen und Kunden überwälzen können. Das soll auch bei der neuen Verrechnungssteuer so bleiben.
Der Bundesrat wird die Modalitäten zur Entschädigung in der Verordnung regeln (vgl. Anhang).
3.2 Bundesgesetz vom 27. Juni 197327 über die Stempelabgaben
Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5, 6, Bst. bbis und bter
Artikel 1 regelt die der Umsatzabgabe unterliegenden Steuerobjekte.
Neu unterliegt der Handel mit inländischen Obligationen nicht mehr der Umsatzabgabe (Streichung von Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 StG). Die unverändert der Umsatzabgabe unterliegenden ausländischen Obligationen werden in Absatz 1 Bst. bbis erwähnt.
27 SR 641.10