Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Absatz 2 bestimmt die Art der Informationen, die der Kanton dem BAFU anlässlich der Anhörung vorlegen muss: Gemäss Buchstabe a müssen die Kantone die geplante Regulation begründen müssen. Erforderlichkeit von Eingriffen: Das revidierte Jagdgesetz verlangt, dass Eingriffe zur Regulation geschützter Tiere erforderlich sein müssen (Art. 7a Abs. 2 JSG). Dabei muss der Kanton plausibel machen, dass die Regulation tatsächlich nötig ist, um den bezeichneten Konflikt vorausblickend zu verhüten. Dabei muss der Schaden oder die Gefährdung nicht bereits eingetreten sein noch müssen diese explizit bemessen werden, d.h. es muss nicht wie im bisherigen Recht eine bestimmte Schadenschwelle überschritten werden. Allerdings muss der zu erwartende Schaden oder die zu erwartende Gefährdung plausibel sein, so dass die Regulation im Sinne einer vorausblickenden Verhütung tatsächlich Sinn macht. Mit anderen Worten müssen die Kantone das Konfliktpotential aufzeigen und darlegen, dass dieser Konflikt durch das Bremsen der regionalen Populationsentwicklung des Wolfes, bzw. durch die Steuerung des Verhaltens der verbleibenden Wölfe, verringert werden kann. Nicht zu rechtfertigen wäre dagegen ein Regulationseingriff bei einem Steinbockbestand zur Verhütung von Schäden am Gebirgswald, wenn die betroffenen Steinböcke ganzjährig oberhalb der Waldgrenze leben; ebenso wäre es unzulässig, ein Wolfsrudel zur Verhütung von Nutztierschäden zu regulieren, wenn in dessen Revier gar keine Nutztiere geweidet werden. Nach der Bundesverfassung gilt für staatliches Handeln ganz allgemein das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Dabei gilt es nun anlässlich von Regulierungsvorhaben zu klären, inwiefern vorgängig der Regulierung mildere Massnahmen (z.B. Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10h) tatsächlich erforderlich sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Massnahmen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit des Kantons liegen und solchen Massnahmen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit Privater liegt. Dabei stellt die Regulation des geschützten Wolfes eine behördliche Massnahme des Kantons dar, während das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen eine selbstgewählte Aufgabe des Landwirtes ist. Damit der Staat bezüglich einem notwendigen Regulationsvorhaben handlungsfähig bleibt, darf deshalb im Streifgebiet des Rudels keine flächendeckende Umsetzung des Herdenschutzes durch Private zur Bedingung gemacht werden. Damit käme dem einzelnen Landwirt, der mit der Regulation aus persönlichen Gründen nicht einverstanden ist, quasi ein Vetorecht gegen eine entsprechende kantonale Verfügung zu. Aus diesem Grunde hat das Parlament bei der Änderung des Jagdgesetzes die flächendeckende Umsetzung von Massnahmen zur Schadenverhütung nicht zur Bedingung erklärt (Art. 7a Abs. 2 JSG). Im Gegenzug bedeutet dies nun aber nicht, dass vorgängig einer Regulierung gar keine milderen Massnahmen zur Schadenabwehr ergriffen werden müssen. Vielmehr verpflichtet das Verhältnismässigkeitsprinzip den Kanton dazu, dass er mildere Massnahmen, deren Umsetzung in seinem Verantwortungsbereich liegen, vorgängig ergreifen muss. Bei der geplanten Regulierung von Wölfen zur Abwehr einer zu geringen Scheuheit vor dem Menschen wären diese z.B. die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbots sowie des Verbotes zum Auslegen von Lockfutter; für mildere Massnahmen, deren Umsetzung in privater Verantwortung liegt und freiwillig ist, muss der Kanton dem BAFU hingegen bloss das Dispositiv zum Ergreifen solcher Massnahmen mitteilen (Information und allfällige Beratung der Landwirte im Streifgebiet des Rudels, Stand der tatsächlichen Umsetzung solcher Massnahmen durch die Landwirte im Streifgebiet). Für die Kantone gilt deshalb, dass bei der vorausblickenden Konfliktlösung mit geschützten Wildtieren das alleinige Fokussieren auf die Regulation der geschützten Tiere unverhältnismässig wäre. Nach dem Buchstabe b teilen die Kantone dem BAFU auch die Art des geplanten Eingriffs mit, d.h. welche Massnahmen zur Bestandsregulation ergriffen werden sollen und nach Buchstabe c teilen sie dem BAFU mit, welche voraussichtlichen Auswirkungen diese Massnahmen auf den Bestand der zu regulierenden Wildtiere haben werden.

Damit das BAFU Regulationsvorhaben der Kantone anlässlich der Anhörung konkret beurteilen kann, definiert Absatz 2 die zusätzlichen Informationen, welche die Kantone dem BAFU mitteilen müssen, getrennt nach Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen.

Buchstabe a: Steinböcke leben in voneinander abgrenzbaren Kolonien. Eine Kolonie ist eine aktuelle Fortpflanzungsgemeinschaft. Das BAFU legt aufgrund naturräumlicher Gegebenheiten und unter Anhörung der Kantone gesamtschweizerisch die Abgrenzung der Kolonien

18/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275