Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
grundsätzlich fest. Diese Perimeter sollen regelmässig überprüft werden, weshalb die Kantone dem BAFU gemäss Ziffer 1 diese grundsätzlichen Perimeter alljährlich bestätigen, oder allfällige Änderungen mitteilen, müssen. In Ziffer 2 wird definiert, nach welchen Kriterien die Kantone die Erfassung der Steinbockbestände in diesen Kolonien vornehmen müssen. Steinböcke lassen sich recht gut beobachten, wobei sich Geschlechter- und Altersklassen meist gut unterscheiden lassen. Damit allfällige Regulationseingriffe nicht die natürliche Geschlechts- und Altersstruktur eines Bestands zerstören, muss die Bestandserhebung den Aufbau der Population bezüglich Alters- und Geschlechterkategorien verlässlich aufzeigen; nur so kann die Planung dementsprechend vorgenommen werden. Die dabei zu beachtende Einteilung der Steinböcke in Altersklassen entspricht bisherigem Recht (Verordnung des UVEK über die Regulierung von Steinbockbeständen, VRS, SR 922.27). Indem diese Departementsverordnung aufgehoben wird (s. Aufhebung von Art. 4 Abs. 4 JSV und Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts), ist es erforderlich diese Kategorien hier explizit zu nennen. Buchstabe b: Wölfe organisieren sich in Familienverbänden (Rudeln), welche aus den sich reproduzierenden Eltern und ihren Jungtieren aus einem oder mehreren Jahren bestehen. Wolfsrudel verteidigen Nahrungsreviere mit einer durchschnittlichen Grösse in den Alpen von rund 200 bis 300 km2. Um die Ausbreitung der Wolfspopulation nicht zu behindern und trotzdem steuernd in die Bestandsentwicklung einzugreifen, setzt die Regulation beim Wolfsrudel an, wobei klare Regeln verhindern, dass dieses Wolfsrudel durch die Regulation zerstört wird. In Ziffer 1 wird festgehalten, dass die Kantone dem BAFU anlässlich der Anhörung die Ausdehnung der Streifgebiete eines Wolfsrudels mitteilen müssen. Dieses lässt sich anhand von Indizien eingrenzen (Sichtbeobachtungen, Risse, Fotofallenbilder oder genetische Identifizierung einzelner Rudelmitglieder). Ebenso müssen sie die Zusammensetzung des Familienverbandes mitteilen, wobei insbesondere der Anzahl an diesjährigen Welpen grösste Bedeutung zukommt. Nach Ziffer 2 müssen die Kantone im Streifgebiet des Rudels nachweisen, dass sie sämtliche Land- und Alpwirtschaftsbetriebe über den Herdenschutz informiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch auch beraten haben. Die Kantone teilen dem BAFU die Art und Weise der Information und Beratung zum Herdenschutz sowie der Stand der Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen durch die Landwirtschaft im Rahmen der Anhördung mit. Bezüglich dem tatsächlichen Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen ist kleine flächendeckende Umsetzung des Herdenschutzes gefordert (Begründung siehe oben). Falls im Rudelstreifgebiet Weideperimeter vorkommen, auf denen für den Schutz von weidende Nutztieren gar keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nach Art. 10h bestehen, dann bezeichnen die Kantone z.Hd. des BAFU die exakten Weideperimeter von solchen Weideflächen. Auch bei der Verhütung einer Gefährdung von Menschen durch Wölfe gibt es mildere Massnahmen, welche die Kantone vorgängig einer Regulation ergreifen sollen, dies umso mehr, da es sich um Massnahmen handelt, deren Umsetzung direkt beim Kanton liegt und nicht wie beim Herdenschutz bei Dritten. Gemäss der Ziffer 3 handelt es sich um die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbots (Art. 8ter) sowie des Verbotes zum Anlocken von Wildtieren (Art. (Art. 2 Abs. 2 Bst. l), deren Um- oder Durchsetzung in der Verantwortung des Kantons liegt. Somit muss der Kanton im Streifgebiet von Wölfen jegliches Auslegen von Futter und insbesondere von Fleisch oder tierischen Nebenprodukten unterbinden. Es kann nicht sein, dass Wölfe durch das Ausbringen von Futter angelockt werden und dann aufgrund einer zu grossen Nähe zum Menschen reguliert werden müssen. Ein zentrales Ziel des neuen Umgangs mit Wölfen gemäss dem revidierten Jagdgesetz und dieser Jagdverordnung besteht darin, dass die Wölfe scheu bleiben. Jegliches Anlocken mit Futter wäre dabei kontraproduktiv, weshalb der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Bst. l JSV und Art. 8terJSV grosse Bedeutung zukommt. Entsprechend teilen die Kantone die Umsetzung dieser beiden Verbote dem BAFU anlässlich der Anhörung mit. Sollte der Kanton aber einen Eingriff in ein Wolfsrudel mit dem Zweck der Erhaltung von regional angemessenen Wildbeständen planen (gem. Art. 7a Abs. 2 Bst. c JSG), dann muss er nach Ziffer 4 die Waldverjüngung im Streifgebiet des Rudels dokumentieren sowie die Wildschadensituation, verursacht durch wildlebende Paarhufer an der natürlichen Waldverjüngung, auf deren Tragbarkeit beurteilen. Grundsätzlich gilt, dass im Streifgebiet des Rudels an der Waldverjüngung keine untragbaren Schäden durch wildlebende Paarhufer vorkommen dürfen. Aus hohen Wild-
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