Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 2a Jagdhunde und Greifvögel bei der Jagd

1

Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone:

a. bei Hunden, die für die Jagd eingesetzt werden: die Ausbildung, die Prüfung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine;

b. bei Greifvögeln, die für die Jagd (Beizjagd) eingesetzt werden: die Ausbildung und den Einsatz zur Jagd oder zur Vergrämung von Vogelschwärmen.

2

Der Einsatzzweck von Jagdhunden ist das weitgehend selbstständige Suchen, das Anzeigen, das laute Verfolgen und das Nachsuchen von Wildtieren; bei kranken oder verletzten Wildtieren zusätzlich das Greifen, sofern das Nottöten dieser Tiere gemäss Artikel 1b Absatz 6 nicht möglich ist.

3

Der Einsatzzweck von Greifvögeln auf der Beizjagd ist das Anfliegen, das Verfolgen und das Greifen von Wildvögeln.

Der Artikel regelt einen wichtigen Tierschutzaspekt auf der Jagd, den Einsatz von Greifvögeln und Jagdhunden.

Absatz 1 verpflichtet die Kantone zur Regelung der Ausbildung und des Einsatzes der in Buchstabe a und b genannten Tieren auf der Jagd. Buchstabe a wurde inhaltlich aus der geltenden Jagdverordnung übernommen. Neu wurde der Klarheit halber eingefügt, dass die Kantone nicht nur die Ausbildung und den Einsatz der Hunde in den genannten Situationen zu regeln haben, sondern auch deren Prüfung. Bislang wurde die Prüfung als Teil der Ausbildung verstanden, neu wird sie direkt angesprochen. Die Kantone können ihre eigenen Anforderungen an die auf Kantonsgebiet eingesetzten Jagdhunde und ihre eigenen Kontrollen etablieren. Zur Erleichterung des kantonalen Vollzugs hat das BAFU die Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) mit dem Führen einer Liste von anerkannten Hundeprüfungen beauftragt, mit deren Bestehen sich das Erfüllen der Anforderungen eines Jagdhundes gemäss diesem Buchstaben nachweisen lässt. Auch bietet die AGJ im Auftrag des BAFU dem Hundeführer einen Hundeausweis an, mit dem dieser die erbrachten Leistungen seiner Jagdhunde dokumentieren kann. Buchstabe b verpflichtet die Kantone, dass sie auch die Ausbildung und den Einsatz von Greifvögeln regeln, die entweder zur Jagd (Beizjagd) oder aber zur Wildschadenabwehr (z.B. auf Flugplätzen oder in der Landwirtschaft) eingesetzt werden sollen.

Absatz 2 definiert neu den Einsatzzweck von Hunden im Rahmen der Jagd. Dabei wird unterschieden zwischen dem Einsatzzweck von Jagdhunden «vor dem Schuss» und «nach dem Schuss». Einsatz von Jagdhunden «vor dem Schuss»: Darunter ist das Aufsuchen von gesunden Wildtieren zu verstehen, welches der Jagdhund nach dem Finden entweder anzeigt oder aber aufstöbert und allenfalls auch verfolgt. Dabei muss sich der Jagdhund entsprechend seiner spezifischen Aufgabe im Lebensraum der Wildtiere frei und auch in gewissem Sinne selbstinitiativ, d.h. unabhängig vom Halter, bewegen können, was mit dem Begriff weitgehend selbständig umschrieben wird. Dabei muss diese Suche des zu bejagenden Wildes durch den Jagdhund zielgerichtet und anhaltend sein. Anders gesagt, der Jagdhund soll seiner Aufgabe verpflichtet sein und nicht ins Streunen verfallen. Hat der Jagdhund Wild gefunden, so muss er dieses seiner Aufgabe entsprechend anzeigen, z.B. durch festes Vorstehen oder durch anhaltendes Verbellen (Standlaut), oder aber das Wildtier zum Verlassen des Aufenthaltsortes bringen (Aufstöbern). Jagdhunde, die dem aufgestöberten Wildtier (Paarhufer, Raubtiere, Hasen) folgen, sollen dies unter Laut geben (bellen) tun. Dabei gibt es Hunde, die bereits beim Verfolgen der Duftspur Laut geben (Fährtenlaut, Spurlaut), andere Hunde geben erst beim Verfolgen des sichtigen Wildes Laut (Sichtlaut), wieder andere geben erst am Wildtier, das sich dem Hund stellt (d.h. fest an Ort bleibt) Laut (Standlaut) wobei unter letzterem auch der Laut des Bodenhundes im Bau vor dem Fuchs zu verstehen ist. Dieses Lautgeben des jagenden Hundes ist für den Tierschutz von zentraler Bedeutung. Der Hund wird beim Verfolgen des Wildes durch das Lautgeben wesentlich langsamer als das gesunde Wildtier, wodurch verhindern wird, dass er dieses einholen, packen und töten könnte. Das Wild seinerseits kann den lauten Hund jederzeit orten und sich diesem entziehen. Gefahr für das Wild besteht bei stumm jagenden, schnellen Hunden. Aus diesem Grund wurden die bei uns zur Stöberjagd verwendeten Hunderassen gezielt auf das Lautgeben gezüchtet. Das Lautgeben ist genetisch

14/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275