Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
tuierung, Konditionierung, dass dieser nach der Jagd wieder ohne Scheu zum Falkner zurückkehrt. Das jagdliche Greifen und Töten von Wildvögeln durch Beizvögel ist in diesem Sinne auch als Vorbehalt gegenüber dem Töten mittels eines Jagdgewehrs zu nennen (Art. 1b). Greifvögel werden heutzutage nicht nur Beizjagd eingesetzt, sondern auch zur Vergrämung von Vögeln, insbesondere Vogelschwärmen, in der Landwirtschaft zur Verhütung von Wildschaden (z.B. in Rebbergen), auf Flughäfen zur Verringerung der Risiken des Vogelschlags (Bird-strike) sowie in Stadtgebieten zur Vergrämung von Saatkrähen in Wohnquartieren.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1Die Kantone können Angehörigen der Jagdpolizei oder Jagdberechtigten die Verwendung verbotener Waffen und Munition sowie Hilfsmittel oder Methoden nach Artikel 2 gestatten, sofern dies nötig ist, um:
2Sie führen eine Liste der berechtigten Personen und instruieren diese vorgängig über die fachgerechte Verwendung der Waffen, Hilfsmittel und Methoden.
Artikel 3 der Jagdverordnung wurde in wenigen Punkten neu geordnet und klarer gefasst.
Absatz 1: Wie bisher erhalten die Kantone die Möglichkeit, dass sie in begründeten Fällen einzelnen Berechtigten die Bewilligung zum Verwenden von zur Jagd verbotenen Waffen, Munition oder aber verbotenen Hilfsmitteln und Methoden erteilen können. Die Kantone können diese Bewilligung Angehörigen der Jagdpolizei oder Jagdberechtigten ausstellen. Damit wird klar, dass die Kantone diese Bewilligungen grundsätzlich nur persönlich (ad personam) und bedarfsorientiert ausstellen dürfen. Eine generelle Bewilligung wäre unzulässig. Gestrichen wurde der Zusatz, wonach die Kantone Bewilligungsinhaber noch «speziell ausbilden» müssen. Im kantonalen Vollzug war nicht klar, was unter einer speziellen Ausbildung zu verstehen sei, bzw. ob damit ein obligatorischer Kurs gemeint sei, oder ob eine schriftliche Instruktion auch genüge. Anstelle dieser unklaren Auflage regelt der nachfolgende Absatz 2 diesen Aspekt neu und eindeutig.
Absatz 2: Wie bisher führen die Kantone eine Liste der Bewilligungsinhaber nach Absatz 1. Neu wird eingeführt, dass die Kantone die Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 1 vorgängig über die fachgerechte Anwendung der ausnahmsweise bewilligten Hilfsmittel, Waffen etc. informieren müssen. Dies kann bei komplizierteren Hilfsmitteln ein Kurs sein (z.B. Einsatz von Nachtsichtzielgeräten), bei einfacheren Hilfsmitteln eine schriftliche Information (z.B. Verwendung von künstlichem Licht zum Schiessen in der Nacht). Die Kantone bestimmen für die einzelnen verbotenen Hilfsmittel, welche Formen der Instruktion adäquat sind.
Art. 3bis
Aufgehoben
Der geltende Artikel 3bisumfasst die Spezialregelung zur Änderung der Schonzeit oder der Jagdbarkeit von Wildtierarten, welche der Bundesrat in Abweichung von den Bestimmungen des Jagdgesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen kann (Art. 5 Abs. 6 JSG). Neu wurden sämtliche der Bestimmungen dieses Artikels ins Jagdgesetz (Art. 5 JSG) übernommen, weshalb dieser Verordnungsartikel 3bisaufgehoben werden kann
16/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275