Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
angelegt, er wird auf den Jagdhundeprüfungen beurteilt und im Nationalen Hundeausweis dokumentiert. Mit der vorliegenden Definition des Einsatzzwecks wird somit von Jagdhunden, die zum Verfolgen von Wildtieren eingesetzt werden, das Lautgeben obligatorisch verlangt (entweder Fährtenlaut, Spurlaut, Sichtlaut oder Standlaut)5. Hingegen schliesst der vorliegende Einsatzzweck solche Jagdhunderassen aus, die das gesunde Wildtiere auf Sicht und stumm und mit dem Ziel hetzen, dieses zu packen und zu töten. Diese Art des Jagens mit Hunden ist mit den heutigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar. Somit sollen in der Schweiz für die Stöberjagd keine sichtjagenden Windhunde (z.B. Greyhound, Barsoi, etc.) eingesetzt werden und ebenso keine Hunderassen, die alleine für das stumme Packen und allenfalls Töten vorgesehen sind (catch-dogs wie z.B. Mastiffs, Doggen). Konkret ist es an den Kantonen, die auf Kantonsgebiet zugelassenen Hunderassen zu bestimmen (Art. 3 JSG). Einsatz von Jagdhunden «nach dem Schuss»: Dieser liegt in der Schweiz beim Suchen und Zurückbringen von erlegten kleineren Wildtieren (Apportieren) oder beim Suchen von grösseren verletzten, Wildtieren. Diesem Einsatz von Jagdhunden kommt aus Sicht des Tierschutzes grosse Bedeutung zu. Dabei gilt es, das verletzte Tier schnellstmöglich zu finden, um dessen Leiden zu verkürzen. Dabei unterscheidet sich die Suche von verletztem Wildtieren aufgrund deren Körpergrösse und Lebensweise: Kleinere oder fliegende Wildtiere (z.B. Enten, Hasen) sucht der Jagdhund frei und beim Finden greift er das Tier und bringt dieses dem Jäger zurück (Apportieren). Falls ein Wildtier dabei noch nicht verendet ist, bringen gewisse Hunde das verletzte Beutetier lebend, wonach der Jäger das Tier nottöten muss, andere Hunde aber töten das verletzte Beutetier durch einen Biss und bringen es dann zum Jäger. In jedem Fall stellt dies den schnellstmöglichen Tod des verletzten Tieres sicher. Grössere Wildtiere (z.B. Reh, Gämse) sucht der Wildhüter oder Jäger, indem er den Jagdhund am langen Riemen auf der Spur des verletzten, oder möglicherweise verletzten, Tieres führt. Oft wird dabei das bereits verendete Tier gefunden. Sollte das Tier aber noch leben, muss dieses durch den Nachsucheführer möglichst schnell notgetötet werden, in der Regel mittels einem Fangschuss (Art. 1b Abs. 6). Bei der Nachsuche kann es aber vorkommen, dass das verletzte Wildtier noch so mobil ist, dass es sich dem Nachsucheführer entzieht und kein Fangschuss möglich wird (z.B. in dichter Vegetation). Die einzige und schnellste Möglichkeit solche Wildtiere zu töten liegt darin, dass der Nachsucheführer den Hund vom Riemen löst und der Hund dem Wildtier nun frei folgt. Dieser wird das in seiner Bewegungsfähigkeit gehemmte Tier einholen und entweder laut stellen (Standlaut), so dass der Hundeführer das Tier mittels Fangschuss erlegen kann, oder kleinere Tiere (z.B. Rehe) auch greifen und töten. In solchen Fällen stellt der Einsatz des Jagdhunds die einzige und schnellste Möglichkeit dar, um bei verletzten Wildtiere das Leiden zu verkürzen. Ein solcher Einsatz des Jagdhundes am kranken Tier ist unabdingbar und er entspricht einer Notwendigkeit aus Tierschutzgründen. Analog zur Nottötung gilt aber auch hier der Vorbehalt, wonach der Hund nur dann zum freien Verfolgen und Greifen eingesetzt werden darf, wenn kein Fangschuss angebracht werden kann oder ein solcher zu gefährlich wäre. Diese explizite Nennung des Einsatzzwecks von Jagdhunden soll dazu beitragen, dass der Wildhüter oder Jäger, dessen Jagdhund im Rahmen der Jagd ein verletztes oder nicht fluchtfähiges Wildtier greift und allenfalls tötet, rechtlich nicht als Halter des Hundes gemäss Artikel 77 der Tierschutzverordnung belangt werden kann. Aus diesem Grund wird parallel im Artikel 77 der Tierschutzverordnung ein entsprechender Vorbehalt angebracht (s. Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts).
Absatz 3 definiert den Einsatzzweck von Greifvögeln, die zur Jagd oder Wildschadenabwehr eingesetzt werden. Er besteht im gezielten Anfliegen und Verfolgen von Wildvögeln, wobei sie diese Vögel auch greifen und allenfalls töten dürfen. Indem die zur Jagd verwendeten Greifvögel nicht domestiziert wurden, entspricht deren Jagdverhalten vollständig dem Jagdverhalten der Wildform, mit der Ausnahme, dass der Falkner den Greifvogel auf eine bestimmte Beutetierart «prägt (z.B. Rabenkrähen) und den Greifvogel soweit an sich gewöhnt hat (Habi-
5 Die Aufgabe der Vorstehhunde (z.B. Setter, Pointer etc.) liegt im stummen Anzeigen des gefundenen Wildes durch Vorstehen; bei der Vorstehjagd wird vom Jagdhund selbstverständlich kein Laut verlangt. 15/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275