Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 4a Regulierung von Steinböcken

1Steinböcke einer Kolonie dürfen nur reguliert werden, wenn die betroffene Kolonie mehr als hundert Tiere, die älter als ein Jahr sind, umfasst. Die Kantone koordinieren die Bewilligung zur Regulierung für Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken,

2Bei der Regulierung gelten pro Jahr folgende Einschränkungen:

a. von den erlegten Tieren einer Kolonie dürfen höchstens 50 Prozent männlich sein;

b. von den sechs- bis zehnjährigen Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 10 Prozent erlegt werden;

c. von den elfjährigen und älteren Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 15 Prozent erlegt werden;

d. laktierende Geissen sind geschützt.

Die bisherige Verordnung über die Regulierung von Steinbockkolonien (VRS, SR 922.27) wird neu durch die Bestimmungen in den beiden Artikeln 4 und 4a ersetzt. Wie bisher dient die Steinbockregulierung der vorausschauenden Verhütung von Schäden am Lebensraum, insbesondere am Schutzwald im Gebirge. Wie bisher wird bei deren Regulierung auf das vorgängige Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung solcher Schäden verzichtet, indem solche Massnahmen zum Schutz der Waldverjüngung im Gebirgswald unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. Somit gibt es für den Kanton beim Nachweisen der Erforderlichkeit eines Eingriffs in einen Steinbockbestand keine milderen Massnahmen zur Schadenverhütung, die der Kanton im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgängig ergreifen muss.

Absatz 1 definiert die minimale Grösse einer Kolonie (Bestandsgrösse), ab der eine Regulierung zulässig ist. Die minimale Koloniegrösse wird neu von fünfzig auf hundert Tiere älter als ein Jahr angehoben. Kleinere Kolonien können kaum relevante Schäden an ihrem Lebensraum im oberen Bereich des Bergwaldes verursachen und deren Regulierung ist kaum erforderlich. Vielmehr unterliegen kleine Bestände einem natürlicherweise erhöhten Risiko zum Aussterben, weshalb diese besser geschützt werden sollen. Wie bisher sind die Kantone bei Kolonien, die sich über mehrere Kantone ausdehnen, dazu verpflichtet, die Abschussplanung untereinander zu koordinieren.

Absatz 2: Die Fortpflanzungsstrategie des Steinbocks ist auf die Anwesenheit von genügend alten Böcken angewiesen. Damit durch die Regulierungsmassnahmen der natürliche Aufbau einer Kolonie (Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau) nicht zerstört wird, braucht es einschränkende Regeln bei der Entnahme männlicher Steinböcke. Grundsätzlich findet die Regulation eines Bestands durch den Abschuss weiblicher Tiere statt, weshalb bei Regulationsbedarf in einer Kolonie der Anteil weiblicher Tiere im Abschuss nicht tiefer ausfallen darf als der Anteil männlicher Tiere. Aus diesem Grund wird der Anteil an männlichen Tieren im Gesamtabschuss einer Kolonie und pro Jahr in Buchstabe a auf maximale 50 Prozent begrenzt. Von besonderer evolutiver Bedeutung sind die alten Böcke, welche die längsten Hörner haben, den meisten Nachwuchs zeugen und somit genetisch am erfolgreichsten und wertvollsten sind. Aus diesem Grund sollen in jeder Kolonie alte Böcke in genügender Zahl vorkommen und einige davon sollen bis zum natürlichen Alterstod leben können. Um eine Überbejagung der Böcke zu verhindern, wird der Anteil an Böcken, die pro Altersklasse erlegt werden dürfen, begrenzt. Nach Buchstabe b dürfen in der Altersgruppe der sechs- bis zehnjährigen Böcke einer Kolonie maximal 10 Prozent erlegt werden. Nach Buchstabe c dürfen bei der Altersgruppe der elfjährig plus älteren Böcken einer Kolonie alljährlich maximal 15 Prozent erlegt werden. Diese Limitierung der Entnahmen pro Altersklasse sichert einen natürlichen Populationsaufbau. Nach Buchstabe d sind bei der Klasse der weiblichen Tiere die laktierenden Geissen geschützt (sinngemäss zu Art. 7 Abs. 5 JSG).

21/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275