Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
schäden am Wald muss i.d.R. geschlossen werden, dass der Bestand an wildlebenden Paarhufern - trotz der Prädation des Wolfes auf diese Paarhufer und trotz dessen jagdlicher Basisregulierung durch den Kanton - immer noch zu hoch ist. Allerdings ist anzuführen, dass lokale Konzentrationen von Huftieren paradoxerweise auch durch die von den Grossraubtieren ausgehende Prädationsgefahr entstehen können, insbesondere dann, wenn sich die Beutetiere der Wölfe in besonders sichere Einstände, wie z.B. steile Schutzwälder, zurückziehen. In jedem Fall ist das Beurteilen der Wildschadensituation Sache der Kantone. Klar dabei ist hingegen, dass die Wildschadensituation im Wald keine Rolle spielen darf bei der Beurteilung eines Regulationsvorhabens, das zum Zwecke der Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren erfolgen soll. Buchstabe c: Höckerschwäne brüten hauptsächlich an den Ufern von Seen, Weihern oder aufgestauten Abschnitten von Flüssen. Falls die Kantone in der Vergangenheit Konflikte mit Höckerschwänen reklamierten, dann waren dies meist regionale Probleme durch die Verkotung von Mähwiesen, Rasenplätzen von Badeanlagen oder Probleme mit der Flugsicherheit auf Flugplätzen. Solch lokalen Schadenproblemen steht aber eine hohe, räumliche Mobilität der Schwäne gegenüber. Deshalb muss der Kanton vorgängig eines Regulationsvorhabens nach Ziffer 1 einen sinnvollen Eingriffsperimeter bezeichnen, in dem sich die Schwäne bewegen und diesen der Verbreitung von Brutpaaren des Höckerschwans auf Kantonsgebiet gegenüberstellen. Das Eingriffsgebiet dürfte bei grossen Seen meist der See selber sein, bei kleineren Gewässern muss ein sinnvolles Einzugsgebiet abgeschätzt werden. Sofern bei solchen Eingriffsregionen mehr als ein Kanton betroffen ist, ist eine interkantonale Absprache nötig und die Bewilligungen sollen koordiniert erteilt werden. Gemäss Ziffer 2 zeigen die Kantone dem BAFU auf, ob und wenn ja welche Massnahmen durch Dritte erfolglos ergriffen wurden, welche zur Verhütung von Schäden oder zur Abwehr von Gefährdungen durch Schwäne dienen können (z.B. Massnahmen zur Vertreibung der Schwäne von den Rollfeldern von Flugplätzen, Elektrozäune zum Schutz von Mähwiesen etc.). Nach Ziffer 3 muss der Kanton die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbotes nachweisen. Denn oftmals sind lokale Wasservogelfütterungen durch den Menschen ganz wesentlich für lokale Konzentrationen von Schwanenpopulationen verantwortlich und damit auch für die dadurch verursachten Schäden.
Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Pflicht zur Rapportierung allfällig umgesetzter Regulierungsmassnahmen der Kantone ans BAFU. Nach Abschluss der Bestandsregulation gilt es, nebst dem Ort und dem Zeitpunkt der Eingriffe, insbesondere auch den Grad der Zielerreichung zu überprüfen.
Art. 4bis
Aufgehoben
Der bisherige Artikel zur «Regulierung von Wölfen» wird aufgehoben, da dieser Sachverhalt neu im Artikel 4b geregelt wird.
20/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275