Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
eines Rudels behördlich erlegte Einzelwölfe sowie gewilderte Wölfe an die Anzahl der Jungtiere, die abgeschossen werden dürfen, angerechnet. Entsprechend reduziert sich die Anzahl der Wölfe, die maximal noch erlegt werden dürfen. Dabei werden getötete Wölfe im Zeitraum einberechnet, der frühestens ein Jahr vor Erteilung der Bewilligung und bis zum Abschluss der Regulation reicht.
Absatz 4: Der Herdenschutz und dessen Förderung durch den Bund wird in dieser Verordnung in mehreren Artikeln ausführlich geregelt (Art. 10a, 10b und 10c JSV). Das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen ist für Landwirte grundsätzlich freiwillig und stellt eine selbstgewählte Aufgabe dar. Vorgängig der Regulierung eines Wolfsrudels sind die Kantone verpflichtet, dass sie im Streifgebiet des Rudels sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über den Herdenschutz informiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch individuell beraten haben. Hingegen gibt es keine Verpflichtung, dass im Streifgebiet des Rudels sämtliche Landwirte die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen (Art. 10h Abs. 1) tatsächlich auch umgesetzt haben, damit der Kanton das Rudel regulieren kann. Wie bereits dargelegt, würde dies dem Prinzip der Freiwilligkeit im Herdenschutz zuwiderlaufen und dem einzelnen Landwirt ein Vetorecht zur Regulierungsmassnahme des Kantons geben.
Absatz 5: Falls der Kanton die Regulierung eines Wolfsrudels beantragen will, weil die Wölfe den Bestand an wildlebenden Paarhufern übermässig stark senken, dann muss er nachweisen, dass seiner Beurteilung nach im Streifgebiet des Rudels kein untragbarer, durch wildlebende Paarhufer bedingter, Schaden an der natürlichen Waldverjüngung (insbesondere durch Verbiss), besteht (s. Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziffer 4). Ein solcher Schaden ist dann gegeben, wenn die Situation bei der natürlichen Waldverjüngung ein Konzept zur Verhütung von WiIdschaden notwendig macht (Art. 31 WaV).
Absatz 6: Dieser Absatz regelt einen zentralen Aspekt des neuen Umgangs mit dem Wolf in unserer Kulturlandschaft gemäss dem revidierten Jagdgesetz. Die vorausblickende Regulierung von Wölfen hat zwei Ziele: (a) das Bremsen der Bestandsentwicklung und (b) das Steuern des Verhaltens der verbleibenden Wölfe des Rudels. Ein wesentliches Ziel der Regulationsabschüsse ist das Aufrechterhalten oder das Verstärken der natürlichen Scheuheit der im Rudel verbleibenden Wölfe vor dem Menschen und dessen Infrastrukturen. Aus diesem Grund müssen Regulationsabschüsse der Jungwölfe aus dem Rudelverband gemacht werden und zusätzlich sollen diese Abschüsse, soweit möglich, nahe von menschlichen Siedlungen oder nahe von gefährdeten Nutztierherden erfolgen. Der Wolf als «Lerntier» soll die Menschen und deren Einrichtungen möglichst zu meiden und Herdenschutzmassnahmen zu respektieren lernen. Die Frage der langfristigen Wirksamkeit der vom Bund geförderten Herdenschutzmassnahmen wird sehr eng mit der Frage der langfristigen Scheuheit der Wölfe verbunden sein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es dazu die Kombination von wirksamen Herdenschutzmassnahmen mit gezielten Vergrämungsabschüssen braucht. Um diesen Lerneffekt zu ermöglichen ist es aber sehr wichtig, dass aus dem Rudel nur Jungtiere erlegt werden (s. Absatz 1). An dieser Stelle soll kurz auf den Unterschied zwischen der Regulierung (gem. Art. 4b) und dem Einzelabschuss von Wölfen (gem. Art. 9b) eingegangen werden: Während die Regulierung ex ante versucht, das zukünftige Verhalten der überlebenden Wölfe zu steuern (beeinflussen) damit diese möglichst kein aus Sicht des Menschen problematisches Verhalten erlernen, so dient der Einzelwolfabschuss ex post dazu, solche Wölfe aus dem Bestand zu entfernen, die ein aus Sicht des Menschen problematisches Verhalten bereits erlernt haben, damit sie dieses Verhalten nicht perfektionieren oder an andere Wölfe weitergeben. Aus diesem Grund dienen sowohl die Regulation der Wolfsrudel als auch der Einzelabschuss von Wölfen dazu, dass sich bei der Wolfspopulation in der Schweiz langfristig möglichst keine aus menschlicher Sicht unerwünschten Verhaltensweisen etablieren.
23/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275