Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 4c Regulierung von Höckerschwänen
Die Regulierung von Höckerschwänen erfolgt durch Eingriffe an Nestern oder Gelegen. Sind diese Massnahmen nicht ausreichend, so können die Kantone Abschüsse bewilligen.
Der Höckerschwan als regulierbare Tierart wurde vom Parlament nicht im Rahmen der Debatte zum Jagdgesetz aufgenommen, vielmehr übertrug das Parlament dem Bundesrat diese Aufgabe im Rahmen einer überwiesenen Motion (15.3534). Der Bundesrat kommt diesem Auftrag hier nach und stellt die Möglichkeit zur Regulierung von Höckerschwänen im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Höckerschwan bereits nach dem bisherigen Jagdgesetz von den Kantonen reguliert werden durfte, nachdem Bestände grosse Schäden verursacht hatten (Art. 12 Abs. 4 JSG). So gibt es bereits Erfahrungen mit der Regulierung von Beständen des Höckerschwans. Darauf gestützt sollen grundsätzlich Massnahmen am Gelege oder am Nest ergriffen werden, so z.B. das Anstechen der Eier, wodurch sich die Entwicklung des Eis verhindern lässt. Da der Höckerschwan eine langlebige Art ist, kommt der gewünschte Regulationseffekt jedoch erst mittelfristig, d.h. nach mehreren Jahren, zum Tragen. Ist ein sofortiger Regulationseffekt nötig (z.B. zum Sicherstellen der Flugsicherheit auf einem Flughafenareal), dann können Abschüsse zur Anwendung kommen. Die Frage der allfälligen Notwendigkeit zum Ergreifen milderer Massnahmen durch die Kantone wurde bereits in Artikel 4 erläutert. Dabei kommt insbesondere der kantonalen Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbots Bedeutung zu (Art. 8terJSV). Erfahrungsgemäss werden gerade landwirtschaftliche Konflikte sehr häufig durch lokale Konzentrationen von Höckerschwänen aufgrund von lokalen Wasservogelfütterungen verschärft.
Art. 4d Finanzhilfen für die Kantone
1Die Höhe der Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen wird zwischen dem BAFU und den betroffenen Kantonen vereinbart. Sie richtet sich:
a. bei Steinböcken nach der Anzahl Kolonien sowie der Anzahl Tiere pro Kolonie, die älter als einjährig sind;
b. bei Wölfen nach der Anzahl Rudel;
c. bei Höckerschwänen nach der Anzahl Brutpaare.
2Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt:
a. für Steinböcke höchstens: 3 000 Franken Grundbeitrag pro Kolonie sowie zusätzlich 1’500 Franken pro hundert Steinböcke, die in dieser Kolonie leben und älter als einjährig sind;
b. für Wölfe höchstens: 50 000 Franken pro Rudel;
c. für Höckerschwäne höchstens: 10 000 Franken für 20 bis 100 Brutpaare, 20 000 Franken für 101 bis 200 Brutpaare sowie 30 000 Franken für mehr als 200 Brutpaare pro Kanton.
Die allermeisten (ca. 90%) der vom Geltungsbereich des Jagdgesetzes erfassten, in der Schweiz lebenden, Wildtierarten sind in der Schweiz geschützt (Art. 2 JSG, i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Von dieser grossen Zahl geschützter Arten verursachen die wenigsten Konflikte, welche Eingriffe erforderlich machen. Hingegen gibt es einzelne geschützte Arten, die für die Jagdbehörden in den Kantonen grossen Aufwand an den Schnittstellen Bevölkerung-Siedlung-Natur-Wildtiere verursachen, und dieser Aufwand wächst mit zunehmendem Bestand dieser Arten. Da der territoriale Vollzug des Jagdgesetzes in der Verantwortung der Kantone liegt (Art. 25 Abs. 1 JSG), soll neu die diesbezügliche Vollzugslast der Kantone durch Finanzhilfen des Bundes erleichtert werden (Art. 7a Abs. 3 JSG). Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen neu globale Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wildtierarten, die gemäss dem Artikel 7a Absatz 1 des Jagdgesetzes aufgelistet sind. Nach dem vorliegenden Artikel wird das BAFU die bestehende Programmvereinbarung zu den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten mit den Finanzhilfen gemäss der Jagdverordnung (Art. 4d JSV), der Wildtierschutzverordnung (Art. 15a WSGV, gem. Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts) und der Wasser- und Zugvogelschutzverordnung (Art. 15a WZVV) erweitern und mit den Kantonen verhandeln.
24/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275