Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Absatz 1: Damit die Finanzhilfen objektiv berechnet werden können, müssen artspezifische Messgrössen festgelegt werden. Für die Berechnung der Höhe der Finanzhilfe pro Kanton wird jeweils die letzte gesamtschweizerische Erhebung in Bezug zum Verhandlungsjahr als Basis genommen. Bilden sich während einer Programmvereinbarungsperiode neue Wolfsrudel, wird die Finanzhilfe dafür per Einzelverfügung pro laufendes Jahr ausbezahlt.
Absatz 2 legt die maximal möglichen Finanzhilfebeiträge des Bunds an die Kantone für die Tierarten nach dem Absatz 1 fest. Gemäss Überschlagsrechnung fallen zum aktuellen Zeitpunkt für den Bund Finanzhilfebeiträge von rund 1 Mio. Franken an die Kantone an. Der Betrag setzt sich ungefähr aus den folgenden Summen zusammen: Buchstabe a: Beim Steinbock ergeben sich mit aktuell 41 Steinbockkolonien, einem Bestand von rund 18'500 Tieren und den festgesetzten Beiträgen jährliche Kosten von rund 400’000.- Franken. Buchstabe b: Beim Wolf ergeben sich mit aktuell 8 Rudeln und dem festgesetzten Beitrag rund 400'000.- Franken Kosten pro Jahr. Buchstabe c: Beim Höckerschwan ergeben sich mit der aktuellen Brutbestandsgrösse von rund 600-700 Brutpaaren, deren Verteilung auf die Kantone und den festgesetzten Beiträgen jährliche Kosten von knapp 200’000.- Franken.
Art. 4ter
Aufgehoben
Mit der Umlagerung der Regelung zu den Wildruhezonen in den Artikel 4e kann der bisherige Artikel 4teraufgehoben werden.
Art. 4e Wildruhezonen
1Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
2Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
3Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
4Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die in den Wildruhezonen zur Benutzung erlaubten Routen.
Der bisherige Artikel 4terJSV wird durch die neue Nummerierung zum Artikel 4e JSV. Als erstes wurde der Titel knapper gefasst. Die Absätze 1 bis 3 werden unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen und als einzige Änderung wird im Absatz 4 der Begriff «…bezeichnet…» mit «…markiert…» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass nicht das Bundesamt für Landestopographie die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ausscheidet. Diese Kompetenz obliegt vielmehr den Kantonen, dies wurde auch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2018 bestätigt (100.2017.154U). Der Bund übernimmt seinerseits diese Entscheide der Kantone und er markiert die kantonal ausgeschiedenen Wildruhezonen und erlaubten Routen in den gesamtschweizerischen Produkten, wie den Landeskarten mit Schneesportthematik (bzw. dem entsprechenden Datensatz) oder in den Darstellungen von Internet-Portalen in der Hoheit des Bundes.
25/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275