Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Tod grundsätzlich durch Blutentzug zu erfolgen hat. Zusätzlich Anwendung findet der im Tierschutzrecht verankerte Grundsatz, wonach das Töten fachgerecht zu erfolgen hat und die angewendete Methode zum sicheren und schnellen Tod des Wildtieres führen muss (Art. 179 und Art. 179d Abs. 2 TSchV). In Umsetzung davon regelt der vorliegenden Artikel, dass zum Erlegen wildlebender Säugetiere und Vögel grundsätzlich nur der Schuss aus einer Handfeuerwaffe (Jagdgewehr) als fachgerecht gilt. Durch diese direkte Nennung der zur Jagd erlaubten Waffen kann neu – und anders als in der bisherigen Verordnung - darauf verzichtet werden, andere Waffen zur Ausübung der Jagd explizit zu verbieten, wie Nichtfeuerwaffen (z.B. Pfeilbogen, Armbrust, Luftgewehre, Schleudern, Messer, Speere und Lanzen) oder Faustfeuerwaffen (z.B. Pistolen, Revolver). Zur Ausübung der Jagd sind somit sämtliche dieser anderen Waffentypen durch deren Nichtnennung in Absatz 2 verboten (Ausschlussverfahren). Bei der Verwendung eines Jagdgewehrs und bei den auf der Jagd üblichen Schussdistanzen kann der schnellste und sicherste Tod durch einen Treffer in die Kammer (d.h. Herz-Lungen-Bereich im Brustraum) erzielt werden. Das bewusste Anvisieren anderer Körperteile – insbesondere des Kopfes oder des Halses – muss jedoch aus Tierschutzgründen abgelehnt werden2. Zwar wären Treffer im Zentralnervensystem des Kopfes (Gehirn) schlagartig tödlich, allerdings ist das Trefferfeld im Vergleich zur Kammer äusserst klein, weshalb bereits geringfügige Bewegungen des Tieres oder eine falsche Einschätzung der Flugbahn der Kugel die Gefahr der schweren Verletzung des beschossenen Wildtieres stark erhöht. Aus Tierschutzgründen gilt somit bei den auf der Jagd üblichen Schussdistanzen der Grundsatz, dass das anzuvisierende Trefferfeld beim jagdlichen Kugelschuss im Bereich zwischen dem unteren Halsansatz und dem Zwerchfell (Herz-Lungen-Bereich) liegen muss, beim jagdlichen Schrotschuss ebenfalls in der vorderen Körperhälfte. Zu beachten ist, dass die Nottötung von kranken, verletzten oder nicht fluchtfähigen Wildtieren auf sehr kurze Distanzen erfolgt, weshalb beim Fangschuss in Abweichung von diesem Grundsatz spezielle Regeln gelten (s. Vorbehalt von Abs. 6). Ebenso gilt ein Vorbehalt bezüglich des Einsatzes von Greifvögeln im Rahmen der Falknerei und bei der Suche von verletzten Wildtieren mit Hunden (s. Vorbehalt Art. 2a Abs. 2 und 3).

Absatz 3: Die Jagd darf gemäss Absatz 2 grundsätzlich nur mit einem Jagdgewehr ausgeübt werden. Im vorliegenden Absatz 3 werden nun bestimmte Typen von Gewehren verboten, insbesondere Gewehre, die entweder zum Zwecke der Verheimlichung (Wilderei) gebaut sind, oder die eine übermässige Feuerkraft haben (Serienfeuerwaffen, Schrotkanonen etc.). Dabei wurden die Bestimmungen im Wesentlichen aus der bisherigen Jagdverordnung übernommen, aber sie wurden neu geordnet und in einigen wichtigen Punkten geändert. In Buchstabe a bis c werden solche Gewehre für die Jagd verboten, die sehr kurz sind oder deren Länge zum Zwecke der Verheimlichung wesentlich verkürzt werden können, ohne dass dadurch deren grundsätzliche Funktionsfähigkeit (Schussbereitschaft) verhindert wird. Der im Buchstaben b erwähnte Begriff «Zusammenklappen» bezieht sich insbesondere auf Überlebensgewehre, deren Länge dadurch massgeblich verkürzt werden kann (Bsp. Springfield M6 Scout). Nicht betroffen von diesem Verbot sind ausdrücklich Kipplaufgewehre (z.B. Bockdoppelflinte, Drilling) oder Take-Down-Gewehre, wie sie auf der Jagd häufig eingesetzt werden. Kipplaufgewehre unterscheiden sich von den verbotenen Gewehren in Buchstabe a bis c dadurch, dass deren Länge beim Abkippen nicht verkürzt wird und sowohl zerlegte Kipplaufgewehre als auch Take-Down Gewehre müssen zum Erlangen der Schussbereitschaft erst wieder mit mehreren Handgriffen zusammengesetzt werden. Die nach Buchstabe d bis f verbotenen Gewehre entsprechen weitgehend der bisherigen Jagdverordnung, mit der wichtigen Ausnahme, dass neu Schalldämpfer in diesem Absatz nicht mehr als verboten aufgeführt werden. Der Grund für deren Zulassung zur Jagd liegt im Gesundheitsschutz von Mensch und Jagdhund (Schutz des Gehörs). Bei jedem Abschiessen einer Feuerwaffe entsteht an deren Mündung ein sehr hoher Schalldruck (Mündungsknall), der sowohl das Gehör des Schützen als auch

2 Das vorsätzliche Anvisieren des Kopfes oder Halses der Wildtiere bleibt besonderen Situationen vorbehalten: z.B., wenn anlässlich der Seuchenbekämpfung eine Blutkontamination der Umgebung verhindert werden muss, oder anlässlich der Nottötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen etc. 9/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275