Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht der Wildtierschutzgebiete geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der auf Wildtierschutzgebiete zurückgeht.

Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und die Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung hängen von den vorhandenen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Wildtierschutzgebieten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU in der Vollzugshilfe zum Nationalen Finanzausgleich aufführen.

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationa-

ler Bedeutung vom 21. Januar 1991

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:

c. besondere Bestimmungen, die von den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 5 und 6 abweichen, sowie deren zeitliche Geltung;

Die Bestimmung in diesem Buchstaben wird neu gefasst. Mit «besondere Massnahmen» ist gemeint, dass im Objektblatt zu jedem einzelnen Schutzgebiet neben dessen spezifischen Schutzzielen auch konkret auf das einzelne Schutzgebiet ausgerichtete Bestimmungen aufgeführt werden können, die ausschliesslich in diesem Gebiet zur Anwendung kommen. Dies kann z.B. im Sinne von Treu und Glauben das Erwähnen eines alten Nutzungsrechtes sein,

62/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275