Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
VS verlangt, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand, welcher die Kantone im Rahmen der Aufsicht zu bewältigen haben werden sowie die entsprechenden Kosten in die Erläuterungen aufgenommen werden.
7. Abschnitt: Reihenuntersuchungen Interpharma begrüsst, dass der Nutzen einer Untersuchung periodisch überprüft wird. Die Organisation regt aber an, dass dies praxistauglich und ohne grossen administrativen Aufwand erfolgen soll. Die Anforderungen, Abläufe, Beurteilungen und Entscheide des BAG zu Screening-Programmen müssten jedoch klar, transparent und innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Art. 29 Gesuch
Art. 29 Gesuch
Das Gesuch um Bewilligung eines Anwendungskonzepts zur Durchführung einer Reihenuntersuchung muss Folgendes ent- halten:
a. das Anwendungskonzept;
b. Angaben zur gesuchstellenden Person;
c. Name und Geschäftsadresse einer verantwortlichen Person, die über die nötige Fachkompetenz zur Durchführung der Reihenuntersuchung verfügt
d. die mit der Durchführung der Reihenuntersuchung beauftragte Organisation.
Keine Bemerkungen.
Art. 30 Erteilung der Bewilligung
Art. 30 Erteilung der Bewilligung
1Ist das Gesuch vollständig und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 GUMG erfüllt, so erteilt das BAG die Bewilligung.
2Es kann die Bewilligung befristet erteilen; ist dies der Fall, so ist das Gesuch um Erneuerung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung einzureichen.
Keine Bemerkungen.
Art. 31 Anpassungen des Anwendungskonzeptes
Art. 31 Anpassungen des Anwendungskonzepts
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss das Anwendungskonzept anpassen, wenn bedeutende inhaltliche oder organisatorische Gründe dafür vorliegen.
Keine Bemerkungen.
Art. 32 Meldepflichten
Art. 32 Meldepflichten
1Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG vorgängig Folgendes melden:
a. wesentliche Änderungen des Anwendungskonzepts;
b. einen Wechsel der mit der Durchführung der Reihenuntersuchung beauftragten Organisation oder der verantwortli- chen Person.
2Der Abschluss der Reihenuntersuchung ist dem BAG innerhalb von 30 Tagen zu melden.
3Wird die Reihenuntersuchung abgebrochen, so beträgt die Meldefrist 15 Tage. Die Meldung muss die Angabe der Gründe für den Abbruch enthalten.
Keine Bemerkungen.
Art. 33 Berichterstattung
Art. 33 Berichterstattung
1Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG regelmässig, mindestens aber einmal jährlich Bericht über die Durchführung der Reihenuntersuchung erstatten. Der Bericht muss insbesondere enthalten:
a. statistische Angaben;
b. Angaben zu besonderen Vorkommnissen.
2Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG alle fünf Jahre Bericht über die vergangenen fünf Kalen- derjahre erstatten. Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die daraus abgeleiteten Erkenntnisse enthal- ten.
3Nach Abschluss oder Abbruch der Reihenuntersuchung ist dem BAG innerhalb von sechs Monaten ein Schlussbericht