Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

Aufnahme zusätzlicher Gesundheitsfachpersonen

Zusätzlich in die Liste sollen die Osteopathinnen und Osteopathen aufgenommen werden (swissuniver- sities). ChiroSuisse verlangt, dass ihre Berufsgruppe ebenfalls aufgenommen wird. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben eine Expertise in muskoskelettalen Erkrankungen. Nach SGRM sollten die Genetikerinnen und Genetiker explizit in der Aufzählung der Fachpersonen erwähnt werden. SFGV ist der Ansicht, dass Expertinnen und Experten Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössi- schem Diplom HFP zur Abklärung physiologischer Eigenschaften im Bereich von Bewegung und Er- nährung berücksichtigt werden. GUMEK fordert die Aufnahme aller Berufsgruppen, die durch das Ge- sundheitsberufegesetz (GesBG22) geregelt werden. SVBG hält fest, dass seitens Pflege (SBK) und Er- gotherapie (EVS) keine Anliegen bzw. Anträge zur Aufnahme in Artikel 37 eingegangen sind.

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 38 Qualitätsmanagementsystem Art. 38 Qualitätsmanagementsystem

Laboratorien, die zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das die Vorgaben einer der ISO-Normen nach Anhang 1 erfüllt.

SO und santésuisse begrüssen, dass Laboratorien über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen müssen. Für FAMH ist es nicht schlüssig, weshalb die hier geregelten Laboratorien nicht die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie medizinisch genetische Laboratorien (Art. 8 ff.). FMH fehlt zudem die Präzisierung der Vorgaben zur Handhabung genetischer Untersuchungen besonders schützens- werter Eigenschaften, welche einen medizinischen Zweck verfolgen. HUG fragt sich, ob es adäquat sei im nicht-medizinischen Bereich auch von zytogenetischen Untersuchungen zu sprechen.

Art. 39 Betriebliche Voraussetzungen Art. 39 Betriebliche Voraussetzungen

Die zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen müssen in Räumlichkeiten und mit Einrichtungen durch- geführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Keine Bemerkungen.

Art. 40 Laborleitung Art. 40 Laborleitung

1Das Laboratorium muss über eine Laborleiterin oder einen Laborleiter verfügen.

2Die Laborleiterin oder der Laborleiter trägt die Gesamtverantwortung für:

a. die Durchführung der Untersuchungen; und

b. die Einhaltung der Vorgaben nach den Artikeln 4 und 47–54.

3Das Laboratorium muss eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Laborleitung bezeichnen, die oder der die Ge- samtverantwortung für alle Untersuchungen trägt, bei denen sie oder er bei Abwesenheit der Laborleitung deren Stellver- tretung wahrnimmt.

Keine Bemerkungen.

Art. 41 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Art. 41 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters

1 Die Laborleiterin oder der Laborleiter sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen sich über einen der folgenden Titel oder Abschlüsse ausweisen können: a. einen Titel nach Artikel 11 Absatz 1; b. einen Abschluss nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b; c. einen Abschluss nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c.

2 Verfügen sie über einen Abschluss nach Absatz 1 Buchstaben b und c, so müssen sie mindestens ein Jahr Praxiserfahrung in einem molekularbiologischen Laboratorium und Kenntnisse in Humangenetik nachweisen können.

22 SR 811.21