Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
einzureichen. Der Schlussbericht muss insbesondere enthalten:
a. eine Zusammenfassung der über die Gesamtdauer der Reihenuntersuchung erfassten Resultate sowie die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen;
b. Angaben zu Massnahmen, die aufgrund der Reihenuntersuchung getroffen wurden;
c. Empfehlungen, die sich aufgrund der Reihenuntersuchung ergeben.
Gemäss SMVS soll zusätzlich ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «Die im Bericht angegebenen Daten sind anonymisiert und gewährleisten den Datenschutz».
Art. 34 Sistierung und Entzug sowie Aufhebung der Bewilligung
Art. 34 Sistierung und Entzug sowie Aufhebung der Bewilligung
1Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. die Melde- oder Berichterstattungspflichten nicht eingehalten werden; oder
c. neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern.
2Es hebt die Bewilligung auf, wenn die Reihenuntersuchung abgebrochen wird.
SMVS stellt fest, dass es keine Hinweise auf mögliche Sanktionen gibt.
4.3 3. Kapitel: Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften SG merkt an, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs auf den aussermedizinischen Bereich zu einer indirekten Anerkennung der Tests als valide Diagnostikinstrumente führe, was in einigen Bereichen in Frage gestellt wird. Die Verwendung von genetischen Tests zur Feststellung von körperlicher Leistungsfähigkeit, Charakter oder Intelligenz sei kritisch zu betrachten. Es bestehe ein Risiko der Stigmatisierung und Benachteiligung bestimmter Menschengruppen.
1. Abschnitt: Genetische Untersuchungen physiologischer sowie ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften – Grundsätzliche Bemerkungen FMH, FSP und santésuisse unterstützen die zusätzlichen Präzisierungen in den Artikeln 35 und 36 in Bezug auf die neuen Regelungskategorien. SG fordert, dass die angebotenen Tests evidenzbasiert und aussagekräftig sind. Zudem sollte die Verwendung von Daten durch Dritte (z.B. Arbeitgeber oder Versicherer) explizit verboten werden. Gemäss FMH müsste die Zuordnung der Regelungskategorien näher präzisiert werden. Gerade weil die Übergänge zwischen dem medizinischen und dem nicht-medizinischen Bereich fliessend sind, bedarf die Beurteilung und Interpretation solcher Analysen einer medizinischen Expertise. Dieser Meinung sind auch SGMG und USB. VS und UZH-IMG fordern eine Präzisierung betreffend persönliche Eigenschaften. GPS, biorespect und SAG halten die vorgelegte Einteilung in die aufgeführten Kategorien auch weiterhin für nicht praktikabel.
Art. 35 Genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften
Art. 35 Genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften
1Genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a GUMG dürfen keine Auskunft geben über allfällige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder über andere medi- zinisch relevante Eigenschaften.
2Als Untersuchungen nach Absatz 1 gelten insbesondere:
a. Untersuchungen des Stoffwechseltyps, die dazu dienen, mittels geeigneter Ernährung oder gezielter sportlicher Be- tätigung das Körpergewicht zu regulieren;
b. Untersuchungen betreffend die Neigung zu Übergewicht;
c. Untersuchungen zur Reaktion des Körpers auf Stoffe wie Alkohol, Nikotin, Koffein und Umweltgifte;
d. Untersuchungen zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Körpers in Bezug auf Ausdauer oder Kraft, die aerobe Kapazität und die Erholungsdauer;
e. Untersuchungen zur Feststellung des biologischen Alters.
3Nicht als Untersuchungen nach Absatz 1 gelten Abklärungen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten, des Suchtpotenzials oder der Anfälligkeit für Entzündungen oder Verletzungen; diese gelten als Untersuchungen im medizinischen Bereich.