Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

BS und SO sind mit der Regelung einverstanden. Insel und unimedsuisse fordern eine weitere Präzi- sierung, da eine Grauzone zwischen der Abgrenzung von Analysen im medizinischen Bereich und Ana- lysen physiologischer Eigenschaften besteht. Auch GPS, biorespect, Gensuisse, Kiwu und SAG äus- sern sich in die gleiche Richtung. Die Unterscheidungskriterien zwischen medizinischen und nicht-me- dizinischen Tests seien nicht praktikabel, es brauche eine spezielle Kennzeichnung der verschiedenen Tests, ansonsten könnten diese die in Artikel 37 genannten Fachpersonen nicht vornehmen. Zudem fehlen gemäss GPS, biorespect und SAG die Einordnung der epigenetischen Tests. Agile.ch und SGB beantragen die Streichung des Artikels; sie befürchten, dass Menschen, die unter psychischen Ein- schränkungen leiden oder übergewichtig sind unnütze Tests durchführen und dass die Gesundheitsko- sten aufgrund der Durchführung entsprechender Tests in die Höhe getrieben werden.

IDS-NE möchte, dass in Absatz 1 der Begriff «Beeinträchtigung des Gesundheitszustands» aufgrund der weiten Definition des Terminus Gesundheit durch die WHO – durch «Krankheit» ersetzt wird.

Für ASCG ist die tatsächliche Aussagekraft der in Absatz 2 genannten Analysen fraglich. SVDE spricht sich für die Aufnahme des Begriffs der Nährstoffe bei Buchstabe c aus. FMH und SMVS fordern die Streichung von Buchstabe d. SMVS weist auf das Missbrauchspotential im Sportbereich hin und fordert die Streichung von Buchstabe d oder eine Bewilligungspflicht für die Veranlassung solcher Abklärungen.

IDS-NE fordert einen neuen Artikel zur Zuverlässigkeit von genetischen Analysen physiologischer Ei- genschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs. Die genetischen Analysen, deren Ergebnisse ei- nen Einfluss auf die Gesundheit der betroffenen Person haben können, sollten vor deren Abgabe an Konsumenten entsprechend den Vorgaben des Humanforschungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert werden. Nach der Durchführung solcher Studien dürfte sich der Direct-to-Consumer-Gentest nun als «wissenschaftlich geprüft» bezeichnen. Die GUMEK sollte Richtlinien für die Modalitäten der wissen- schaftlichen Evaluation entsprechender Tests erarbeiten. Auch VD schlägt vor, Gentests auf ihre Wis- senschaftlichkeit hin zu überprüfen, bevor sie Kundinnen und Kunden angeboten werden.

Art. 36 Genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigen-

schaften Art. 36 Genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften

Als genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c GUMG gelten Abklärungen über:

a. die Ursprungsregion der Vorfahren oder die ethnische Herkunft; dabei darf das Ergebnis kein Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnis zu bestimmten lebenden oder verstorbenen Personen aufzeigen;

b. die Abstammung von einer oder mehreren bestimmten verstorbenen historischen Persönlichkeiten; dabei müssen die zum Abgleich erforderlichen genetischen Daten dem Anbieter der Untersuchung bereits vorliegen.

BS und SO äussern sich positiv zur Regelung.

VD, CURML und SGRM sind für eine Streichung des Artikels, da er einerseits sehr restriktiv ist und andererseits zur Aufdeckung von Verwandtschaftsverhältnissen führen kann. Die Suche nach Verwand- ten werde durch die vorgebrachte strikte Regelung ins Ausland verschoben. CURML gibt an, dass es zielführend sein könnte, die Tests im Bereich der Genealogie nur für Erwachsene zuzulassen.

Kiwu fügt an, dass bei der Feststellung einer Pathologie unweigerlich auch Abstammungs- und Ver- wandtschaftsverhältnisse aufgedeckt werden.

2. Abschnitt: Veranlassung

Art. 37 Veranlassung Art. 37

Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften dürfen von folgenden Gesundheitsfachpersonen, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, veranlasst werden: a. Ärztinnen und Ärzte; b. Apothekerinnen und Apotheker; c. Drogistinnen und Drogisten HF; d. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater FH: zur Abklärung von physiologischen Eigenschaften im Ernährungsbereich; e. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten FH: zur Abklärung von physiologischen Eigenschaften im Bereich von Sport und Bewegung;