Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

5. Abschnitt: Pflichten der Laboratorien

Art. 47 Entgegennahme von Aufträgen

Art. 47 Entgegennahme von Aufträgen

Das Laboratorium darf Aufträge zur Durchführung zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften nur entgegennehmen von:

a. einer Gesundheitsfachperson, die im In- oder Ausland zur Veranlassung der betreffenden Untersuchung berechtigt ist;

b. einem Laboratorium im Inland, das den Auftrag von einer Person nach Buchstabe a erhalten hat;

c. einem Laboratorium im Ausland, das in seinem Land zur Durchführung der Untersuchung berechtigt ist.

Insel möchte, dass explizit festgehalten wird, dass dem durchführenden Labor keine Überprüfungspflicht bezüglich der Kompetenz der veranlassenden Personen zukommt.

Art. 48 Auftrag an ein anderes Laboratorium

Art. 48 Auftrag an ein anderes Laboratorium

1Das Laboratorium kann ein anderes Laboratorium mit der Durchführung einer zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften beauftragen, wenn dieses über die entsprechende Bewilligung ver- fügt.

2Es muss die veranlassende Gesundheitsfachperson darüber informieren, welche Untersuchungen durch das beauftragte Laboratorium durchführt werden.

Privat (AM) stellt den Antrag das andere Laboratorium mit dem Terminus «inländisch» zu ergänzen.

Art. 49 Externe Qualitätskontrollen

Art. 49 Externe Qualitätskontrollen

Das Laboratorium muss seine Untersuchungen regelmässig externen Qualitätskontrollen unterziehen.

Keine Bemerkungen.

Art. 50 Konzept für den sicheren Umgang mit Proben und genetischen Daten

Art. 50 Konzept für den sicheren Umgang mit Proben und genetischen Daten

Das Laboratorium muss zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit Proben und genetischen Daten über ein Konzept verfügen, das:

a. die Umsetzung der technischen und organisatorischen Massnahmen nach Anhang 3 festlegt; und

b. dem Stand der Technik entspricht.

GL und SO begrüssen die Verpflichtung zur Erstellung eines Datensicherheitskonzeptes.

Art. 51 Aufbewahrung von Untersuchungsberichten, Aufzeichnungen und Unterlagen

Art. 51 Aufbewahrung von Untersuchungsberichten, Aufzeichnungen und Unterlagen

Das Laboratorium muss Untersuchungsberichte sowie Aufzeichnungen und Unterlagen, die gestützt auf das Qualitätsma- nagementsystem oder die externe Qualitätskontrolle erstellt werden, während fünf Jahren aufbewahren.

GL wünscht die Aufnahme einer Pflicht zur Vernichtung der Untersuchungsberichte, Aufzeichnungen und Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Falls davon abgesehen wird, eine Vernichtungspflicht zu implementieren, soll zumindest eine Maximalfrist festgelegt werden. ZH begrüsst die Regelung ausdrücklich, schlägt aber vor die Aufbewahrungsdauer von Proben zu Qualitätssicherungsgründen auf eine Dauer von fünf Jahren zu beschränken und dadurch dem in anderen Bestimmungen angestrebten Schutz von Daten und Proben sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung soll die Probe länger aufbewahrt werden können. ACSI und FRC sind der Ansicht, dass Berichte und Proben nur bis zum Abschluss der Untersuchung und der Qualitätskontrollen aufbewahrt werden dürfen. Gensuisse hingegen erachtet eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren als zu kurz. Es sollte eine verlängerte Aufbewahrung von DNA/Blutproben in Erwägung gezogen werden.