Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

Gemäss VD und CURML sollten vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement anerkannte DNA-Profil-Laboratorien auch genetische Untersuchungen von sensiblen Merkmalen im Strafbereich durchführen dürfen. Daher sollten auch Personen, welche den Titel Forensische Genetikerin resp. Genetiker tragen, in Absatz 1 aufgeführt werden. FAMH verlangt, dass die erforderliche Qualifikation der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in Analogie zu Artikel 11 Absatz 2 präzisiert wird. Die Laborleitung solle auch in diesem Bereich den Personen mit einem Titel nach Artikel 11 Absatz 1 vorbehalten sein; Person mit einem Abschluss entsprechend Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a sollten ausserdem keine Stellvertretungsfunktion innehaben können. FMH, SGMG und UZH-IMG schlagen vor, den Begriff «Humangenetik» in Absatz 2 durch «Medizinische Genetik» zu ersetzen. Es sei fraglich, ob jemand der keine Erfahrung in medizinischen Fragestellungen hat, solche Tests anbieten könne.

Art. 42 Qualifikation des Laborpersonals

Art. 42 Qualifikation des Laborpersonals

Für die Qualifikation des Laborpersonals gilt Artikel 12 Absatz 1.

Keine Bemerkungen.

4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 43 Gesuch

Art. 43 Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften muss Folgendes enthalten:

a. die Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 38–42 erfüllt sind;

b. die Angaben nach Artikel 13 Buchstaben b–d.

Keine Bemerkungen.

Art. 44 Bewilligung

Art. 44 Bewilligung

1Das BAG erteilt dem Laboratorium die Bewilligung, wenn das Gesuch vollständig ist und die Voraussetzungen nach den Artikeln 38–42 erfüllt sind.

2Die Bewilligung wird unbefristet erteilt.

Gensuisse fordert die befristete Ausstellung von Bewilligungen.

Art. 45 Umfang der Bewilligung

Art. 45 Umfang der Bewilligung

1Laboratorien mit einer Bewilligung nach diesem Abschnitt dürfen sämtliche zytogenetischen und molekulargenetischen Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften durchführen.

2Sie dürfen diese Untersuchungen auch dann durchführen, wenn diese zu medizinischen Zwecken veranlasst werden.

Keine Bemerkungen.

Art. 46 Sistierung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Art. 46 Sistierung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn das Laboratorium:

a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

b. die Vorgaben nach den Artikeln 4 und 47–54 nicht einhält, insbesondere wenn die Ergebnisse der externen Quali- tätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen Anlass geben.

2Die Bewilligung erlischt, wenn das Laboratorium dem BAG die Einstellung seiner Tätigkeit meldet.

Keine Bemerkungen.