Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten

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Artikel 34 Sistierung und Entzug sowie Aufhebung der Bewilligung

Die Vorgaben des geltenden Rechts werden mit Ausnahme der Änderung der Bewilligung übernommen (Art. 26 GUMV).

Absatz 1: Wie bei den genetischen Laboratorien kann die Bewilligung zur Durchführung einer Reihenuntersuchung sistiert oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen und Pflichten nicht mehr erfüllt sind. Ein weiterer Grund für eine Sistierung oder einen Entzug der Bewilligung können neue wissenschaftliche Erkenntnisse sein, die zu einer Programmanpassung eines Screenings führen. Es ist denkbar, dass bestimmte Krankheiten künftig anders festgestellt werden. Durch eine systematische Sequenzierung bestimmter Teile des Genoms könnten beispielsweise genetische Daten rasch für die Diagnose herangezogen werden, wenn aufgrund von klinischen Symptomen ein Verdacht auf eine bestimmte Krankheit besteht.

Absatz 2: Die Bewilligung wird vom BAG aufgehoben, wenn die Reihenuntersuchung nicht mehr durchgeführt wird.

3. Kapitel Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften

Artikel 31 Absatz 1 nGUMG bezeichnet genetische Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs (vgl. auch die Ausführungen in Ziff. 2.2 Wesentliche Neuerungen). Der Vorentwurf führt in Artikel 2 Buchstabe c die Kurzform «genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften» ein, die auch nachfolgend verwendet wird.

1. Abschnitt Genetische Untersuchungen physiologischer sowie ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften

Bei den genetischen Untersuchungen «physiologischer Eigenschaften» (Art. 31 Abs. 1 Bst. a nGUMG) können sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum medizinischen Bereich ergeben; auch die Unterscheidung von genetischen Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften (Art. 31 Abs. 1 Bst. c nGUMG) und Untersuchungen zur Klärung der Abstammung oder der Identität (5. Kap. nGUMG) könnte zu Schwierigkeiten führen. Artikel 35 und 36 präzisieren die im Gesetz angelegte Unterscheidung. Vergleiche hierzu auch die einleitenden Bemerkungen in Ziffer 2.2 Wesentliche Neuerungen.

Artikel 35 Genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften

Absatz 1 legt gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 nGUMG weitere Kriterien fest, welche die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a genannten genetischen Untersuchungen physiologischer Eigenschaften näher umschreiben. Es muss sich dabei um Untersuchungen handeln, deren Ergebnisse keine Auskunft geben über allfällige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder über andere medizinisch relevante Eigenschaften. Anhand einer beispielhaften Aufzählung von Untersuchungen erfährt diese Abgrenzung sodann eine Verdeutlichung (Abs. 2 Bst. a-e).

Absatz 3 räumt weitere Abgrenzungsfragen aus dem Weg, indem er bestimmte Tests ausdrücklich dem medizinischen Bereich zuordnet. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, ob das Testergebnis Auskunft über ein Krankheitsrisiko oder eine anderweitig medizinisch relevante Eigenschaft gibt (vgl. auch Einleitungssatz in Abs. 1). Bei Tests, die Auskunft zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten, zu einem möglichen Suchtpotenzial oder zur Anfälligkeit für Entzündungen oder Verletzungen geben, ist dies der Fall, weshalb sie dem medizinischen Bereich zugeordnet werden.

Ein Test kann im Übrigen unter gewissen Bedingungen – trotz Analyse krankheitsrelevanter Veränderungen in Genen – dem nichtmedizinischen Bereich zugeordnet werden. Voraussetzung dafür ist,

dass die krankheitsrelevanten Informationen nicht ins Testergebnis einfliessen und dieses sich nur auf den Zweck der Untersuchung bezieht (z.B. welche Nahrungsmittel sollte ich zu mir nehmen um mein

26/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020