Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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Gewicht zu optimieren). Das BAG verfolgt bereits heute diese Abgrenzungspraxis bei der Frage, ob ein Test dem Geltungsbereich des GUMG zugeordnet wird oder nicht.
Im Einzelfall ist es denkbar, dass Untersuchungen nach Absatz 2 einen medizinischen Zweck verfolgen (z.B. bei der Bestimmung des Stoffwechseltyps bei einer stark übergewichtigen Person). Diesfalls sind die Anforderungen des medizinischen Bereichs anwendbar (betreffend Veranlassung vgl. die Ausführungen zu Art. 5 und 37, betreffend Durchführung im Labor vgl. die Ausführungen zu Art. 47).
Artikel 36 Genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Ei-
genschaften
Gemäss Buchstabe a werden dem Regelungsbereich der genetischen Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften Gentestangebote zur Bestimmung der Ursprungsregion der eigenen Vorfahren (z.B. Nordafrika, Südeuropa, etc.) sowie die Zugehörigkeit zu einem Urvolk (z.B. Kelten), einer Bevölkerungsgruppe oder Ethnie zugeordnet.
Viele Gentestfirmen in diesem Bereich bieten zusätzlich an, nach Verwandten der Kundin oder des Kunden zu suchen, die sich in der Datenbank der Firma befinden. Die Klärung der Abstammung bzw. eines Verwandtschaftsverhältnisses untersteht allerdings den Regeln des DNA-Profil-Bereichs (5. Kapitel nGUMG). Solche Abgleiche mit einer Datenbank stellen keine genetischen Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften dar.
Die Verordnung lässt eine Ausnahme von der vorstehend beschriebenen Differenzierung zu: Nach Buchstabe b ist der Abgleich mit bereits vorhandenen Informationen zum Erbgut von historischen Persönlichkeiten (z.B. Tutanchamun, Napoleon, Che Guevara) nach den Regeln der genetischen Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften zulässig.
2. Abschnitt Veranlassung
Artikel 37
Nach Artikel 34 Absatz 1 nGUMG kommen für die Veranlassung in diesem Bereich nur Gesundheitsfachpersonen in Frage, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, d.h. die entsprechend den Gesetzen über die Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe bzw. nach kantonalem Recht zur Berufsausübung berechtigt sind. Zudem müssen sie in ihrer Aus- oder Weiterbildung grundlegende Kenntnisse in Humangenetik erworben haben. Der Gesundheitsfachperson kommt insbesondere die Rolle zu, den Schutz vor Missbrauch zu gewährleisten, indem sie der Probeentnahme beiwohnt. Dadurch kann beispielsweise garantiert werden, dass das zu untersuchende Erbgut nicht von einer Drittperson stammt, die der Untersuchung u.U. gar nicht zugestimmt hat. Zudem sorgt die Fachperson für die Sicherstellung der schriftlichen Aufklärung (Art. 32 nGUMG).
Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten sind in einem breiten Feld tätig. Sie sind daher berechtigt, alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften zu veranlassen (Bst. a-c). Zurzeit müssen Drogistinnen und Drogisten soweit ersichtlich für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in allen Kantonen über einen Abschluss einer höheren Fachschule verfügen (École supérieure de drogerie in Neuchâtel). Daher wird auch zur Veranlassung genetischer Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ein solcher Abschluss verlangt.
Nach Buchstaben d-f dürfen Ernährungsberaterinnen und -berater, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Psychologinnen und Psychologen entsprechende genetische Untersuchungen nur im Rahmen ihres Fachgebiets veranlassen. Gestützt auf das kürzlich in Kraft getretene Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 201626 (GesBG) müssen Ernährungsberaterinnen und -berater sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten über einen Fachhochschulabschluss auf Niveau Bachelor of Science verfügen. Psychologinnen und Psychologen (inkl. Psychotherapeutinnen und -therapeuten)
26 SR 811.21 27/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020