Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten

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haben einen Abschluss nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 201127 (PsyG) vorzuweisen. Ob die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zulässig ist, bestimmt das kantonalem Recht.

Die GUMEK empfiehlt28, allen Personen mit Berufen nach dem GesBG zu erlauben, genetische Untersuchungen zu veranlassen. Sie verweist darauf, dass stets weitere Tests im Bereich von Artikel 31 Absatz 1 nGUMG entwickelt werden; es sei in naher Zukunft damit zu rechnen, dass im Bereich aller im GesBG geregelten Berufe Tests angeboten werden. Mit einer prospektiven Regulierung könne einer Revision der Verordnung kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgebeugt werden. Das EDI bleibt beim Vorschlag, nur ausgewählten Berufen die Veranlassung zu erlauben. Artikel 34 Absatz 2

nGUMG verlangt, dass die entsprechende Untersuchung nur von Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden, die in dem Bereich tätig sind, dem die genetische Untersuchung zugeordnet wird. Bei den vorliegend nicht zur Veranlassung befugten Gesundheitsfachpersonen (z.B. Pflegefachleute,

Hebammen, Ergotherapeuten) sieht das EDI aktuell kein definierbares Tätigkeitsfeld. Falls im Rahmen der Vernehmlassung weitere Vertreterinnen und Vertreter von Gesundheitsberufen, die über Grundkenntnisse in Humangenetik verfügen, darlegen, weshalb und in welchem Feld sie befugt sein sollten, genetische Untersuchungen zu veranlassen, wird es diese Anliegen prüfen.

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass bei der Veranlassung eines Tests zur Abklärung einer besonders schützenswerten Eigenschaft ein medizinischer Zweck vorliegt (vgl. einleitende Ausführungen zum 1. Abschnitt des 3. Kapitels). In diesem Fall dürfen gemäss Artikel 5 nur Ärztinnen und Ärzte den Test veranlassen. Die Beurteilung, ob ein Test dem medizinischen oder dem aussermedizinischen Bereich zuzuordnen ist, obliegt der veranlassenden Person; sie orientiert sich an den Grenzen ihrer beruflichen Kompetenz. Bei Unsicherheiten gebietet es die Sorgfaltspflicht, die betroffene Person an eine spezialisierte Fachperson zu verweisen.

Ärztinnen und Ärzte können sowohl im medizinischen Bereich als auch ausserhalb des medizinischen Bereichs genetische Untersuchungen veranlassen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Ärztin oder der Arzt die Kundin oder den Kunden explizit darauf hinweisen, dass es sich beim zu veranlassenden Test um einen Test ausserhalb des medizinischen Bereichs handelt.

3. Abschnitt Bewilligungsvoraussetzungen

Artikel 38 Qualitätsmanagementsystem

Laboratorien, die zyto- und molekulargenetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften durchführen, sind verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Sie müssen jedoch nicht wie im medizinischen Bereich ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Das Betreiben eines QMS ist eine Bewilligungsvoraussetzung. Zyto- und molekulargenetische Untersuchungsverfahren stellen sowohl an die Leitung wie auch an das Personal hohe Ansprüche. Da sich diese kaum von Verfahren im medizinischen Bereich unterscheiden, sollen die Laboratorien die Vorgaben der gleichen Normen erfüllen müssen. Diese sind in Anhang 1 aufgeführt. Das Qualitätsmanagementsystem wird im Rahmen von regelmässigen Inspektionen überprüft.

Artikel 39 und 40 Betriebliche Voraussetzungen und Laborleitung

Diese Artikel entsprechen den einschlägigen Vorgaben zur Durchführung von genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, auf die auch für die Erläuterungen verwiesen werden kann (Art. 9 und 10).

27 SR 935.81

28 vgl. Empfehlung 19/2019 der GUMEK zur Revision der GUMV – Teil 3: Veranlassung von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs; einsehbar unter www.bag.admin.ch/gumek > Aufgaben und Tätigkeiten der Kommission > Dokumente > Empfehlungen 28/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020