Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
müsse in den Ausführungsbestimmungen oder in Anhängen festgelegt werden, wer auf welche Daten wie (nur lesen, schreiben, usw.) Zugriff habe. Der Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 20064 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) könne in dieser Hinsicht als Beispiel dienen. Bei sensiblen Personendaten und im Falle eines Profilings müsse die Bekanntgabe an andere Behörden geregelt werden und an Bedingungen geknüpft sein. Auch sei zu erwähnen, dass das neue Bundesgesetz vom 28. September 20185 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (Schengen-Datenschutzgesetz, SDSG), das die EU-Richtlinie 2016/680 ausführe, auch für den Nachrichtendienst des Bundes gelte, weshalb die Bestimmungen des SDSG berücksichtigt werden müssten, wenn es um die Datenkommunikation mit den Nachrichtendiensten gehe.
Für die SPS ist es als positiv hervorzuheben, dass diverse Artikel neu geschlechtergerecht formuliert würden.
4.2 Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage
Titel
Die LKMD kritisiert, die Formulierung des Titels im Gesetzesentwurf erwecke den fälschlichen Eindruck, die Armee sei dem VBS unterstellt oder Teil davon. Die Armee, die dem Parlament unterstehe, und das VBS, das dem Bundesrat unterstehe, seien zwei unterschiedliche Institutionen. Das VBS, insbesondere die Militärverwaltung, diene der Armee, zu und besorge das Militärwesen, solange die Armee nicht mobilisiert sei. Die LKMD beantragt daher den folgenden neuen Titel: «Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme und über die Informationssysteme im VBS».
Art. 1 Abs. 1
Die SPS begrüsst die Erweiterung des ihres Erachtens zu eng gefassten Geltungsbereichs auf nicht militärische Informationssysteme. Es sei jedoch nicht verständlich, weshalb der Zivildienst in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c nicht erwähnt werde. Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d sei eine ungenügende Auffangklausel. Die SPS fordert daher eine weitere Ausdehnung des Geltungsbereichs des MIG.
Die LKMD kritisiert, die Formulierung des Artikels 1 im Gesetzesentwurf erwecke den fälschlichen Eindruck, die Armee sei dem VBS unterstellt oder Teil davon. Die Armee, die dem Parlament unterstehe, und das VBS, das dem Bundesrat unterstehe, seien zwei unterschiedliche Institutionen. Das VBS, insbesondere die Militärverwaltung, diene der Armee zu und besorge das Militärwesen, solange die Armee nicht mobilisiert sei. Die LKMD beantragt daher, den Artikel 1 Absatz 1 wie folgt anzupassen: «Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten und anderen Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln in der Armee und im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).».
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
Der Kanton VD weist im Zusammenhang mit der geplanten Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der AHV-Versichertennummer in nicht militärischen Informationssystemen des VBS auf die Risiken der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer bei einer zu weitgehenden Vernetzung der Informationssysteme hin.