Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 14 Abs. 2 (Informationssystem PISA)
Nach Ansicht des Kantons BE seien die Kantone für die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Erfüllung von Artikel 59 BV auf effiziente Prozesse und insbesondere auf die Nutzung der vorhandenen elektronischen Systeme angewiesen. Das PISA sei dazu ab der Ersterfassung das zentrale System, da Zivilstands- und Adressdaten über Schnittstellen aus dem kantonalen Personenregister GERES ins PISA transferiert würden. Dies gelte auch für Ersatzabgaben leistende Zivildienstleistende sowie für Dienstuntaugliche. Aus diesen Gründen müsse für die Kantone weiter die Möglichkeit bestehen bleiben, dass solche Daten für Zivildienstleistende und Dienstuntaugliche über die bestehenden Schnittstellen bis zum Ersatzpflichtsystem elektronisch und im gleichen Arbeitsgang wie für die Kontrollaufgaben des Militärs gepflegt werden können. Daher beantragt der Kanton BE, in Artikel 14 Absatz 2 einen neuen Buchstaben c wie folgt einzufügen (Einfügung unterstrichen):
c. Adress- und Zivilstandsdaten, die für die Behörden der Kantone nach dem
Zulassungsentscheid weiterhin benötigt werden.
Art. 17 Abs. 3 (Informationssystem PISA)
Weiter erwähnt der Kanton BE, dass die Mannschaft seit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) grossmehrheitlich nicht mehr nach Jahrgang, sondern nach Verweildauer entlassen werde und dass das gleiche Prinzip nach der voraussichtlich per Anfang 2021 in Kraft tretenden Revision des BZG auch für Schutzdienstleistende gelte. Er beantragt daher eine Anpassung von Artikel 17 Absatz 3 wie folgt (Anpassungen unterstrichen):
3Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod
werden mindestens bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person
das 40. Altersjahr erreicht, höchstens aber bis zu dem Jahr, in dem die Person
nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen wor-
den wäre.
Diese Anpassung von Artikel 17 Absatz 3 bringe nach Ansicht des Kantons BE keine Praxisänderung mit sich, sondern lediglich eine Präzisierung des Gesetzestextes. Das 40. Altersjahr als Grenze zu setzen, erscheine für den Kanton BE sinnvoll, da erstens die Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe je nach Einbürgerungsjahr oder Mutation bis zum 36. Altersjahr erfolge und zweitens das Gros der Armee im Alter von 40 Jahren entlassen werde und zudem auch die Daten der als doppelt untauglich eingestuften Personen bis zum 40. Altersjahr aufbewahrt werden müssten. Nur, wenn die Daten so lange aufbewahrt würden, würden nach Ansicht des Kantons BE die Wehrpflichtersatzverwaltungen die Veranlagungen auch noch bei älteren Personen vornehmen können.
Dieselbe inhaltliche Anpassung des Artikels 17 Absatz 3, jedoch ohne konkreten Formulierungsvorschlag, schlägt auch der Kanton VD vor.
6. Kapitel 1. Abschnitt (Gliederungstitel vor Art. 168)
Der Kanton FR führt aus, dass die französische Überschrift des 1. Abschnitts des 6. Kapitels «Système d'information du Centre de dommages du DDPS» lauten sollte.