Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4 Stellungnahmen zur Vernehmlassungsvorlage (Gesetzesentwurf) und zum erläuternden Bericht
Im Folgenden werden die materiellen Stellungnahmen zum Inhalt des Gesetzesentwurfs oder des erläuternden Berichts dargelegt. Dabei werden die grundsätzlichen Haltungen der Stellungnehmenden ihrem Sinngehalt entsprechend – d.h. teils auch mit anderen Worten – wiedergegeben und zusammengefasst, ohne Rücksicht auf Formulierungsunterschiede zu nehmen. Für den genauen Wortlaut wird auf die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Stellungnahmen verwiesen. Auf die bereits unter vorstehender Ziffer 3 aufgezeigten generellen Beurteilungen zur Vorlage (Zustimmung oder Ablehnung mit oder ohne Änderungsanträge/-n) wird nicht mehr eingegangen.
4.1 Im Allgemeinen
11 Kantone (BE, UR, OW, NW, SO, BS, BL, AR, TI, VS, GE) und die RK MZF sowie die SOG erwähnen, dass die Bedürfnisse der Kantone für eine effiziente und sichere Bewirtschaftung der Personendaten aufzunehmen bzw. beizubehalten seien. Für den Kanton LU ist es wichtig, dass die Regeln das effiziente Bearbeiten der Daten nicht behindern, was nach seiner Einschätzung mit der Vorlage erfüllt sei. Nach Ansicht von 13 Kantonen (ZH, BE, UR, OW, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, VS, GE) sowie der RK MZF und der SOG sollten keine Daten unterdrückt oder gelöscht werden, solange die Kantone sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a MIG noch benötigten.
11 Kantone (UR, OW, NW, SO, BL, AR, AI, GR, AG, TI, VS, GE) und die RK MZF sowie die SOG weisen darauf hin, dass das eidgenössische Parlament am 20. Dezember 2019 das totalrevidierte Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)2 verabschiedet habe, mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 zu rechnen sei. Es empfehle sich daher, in den vorliegenden Dokumenten durchgängig die einschlägigen Regelungen des totalrevidierten BZG zu berücksichtigen.
Der Kanton BE weist darauf hin, dass sich der Revisionsentwurf auf das aktuelle Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG) beziehe, welches voraussichtlich bis zum Inkrafttreten der Änderung des MIG durch ein totalrevidiertes neues Gesetz abgelöst sein dürfte. Es empfehle sich, diese Revision im Auge zu behalten; insbesondere werde der im MIG verwendete Begriff «Persönlichkeitsprofil» durch das «Profiling» ersetzt und der in den Erläuterungen als Begründung zur Aufhebung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a MIG herangezogene Artikel 19 Absatz 3 DSG im neuen DSG keine Entsprechung mehr haben.
Der Kanton FR ist der Meinung, dass die Dauer der Datenaufbewahrung soweit möglich reduziert werden müsste, insbesondere bei den Informationssystemen LMS VBS, FA-SVSAA, SCHAMIS und MDM sowie denjenigen von Simulatoren. Auch erwähnt er, dass bei einer Datenbekanntgabe präzisiert werden sollte, ob diese von Amtes wegen oder auf Anfrage der Interessierten hin erfolge. Weiter gehe er davon aus, dass Zugriffe durch Abrufverfahren protokolliert würden.
Der Kanton GE stellt fest, dass die Vorlage von keinen Auswirkungen auf die Kantone ausgehe. Für den Fall, dass die Umsetzung des Gesetzes dennoch Auswirkungen auf seine Informationssysteme hätte, erachtet er es für ratsam, dass er so bald wie möglich informiert würde, damit er die nötigen Anpassungen vornehmen könne.
Der Kanton VD betont die Notwendigkeit, die allgemeinen datenschutzrechtlichen Prinzipien einzuhalten, die Datenbekanntgabe an Dritte, die Aufbewahrungsdauer und die Zugriffe sowie die Schnittstellen zwischen einzelnen Systemen genau zu regeln und der grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Zugang zu den einzelnen Systemen sollte strikt auf die notwendigen, für die Aufgabenerfüllung nützlichen Daten begrenzt werden. Daher
2BBl 2019 8687