Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 186 Abs. 3
Für den Kanton FR erscheinen präzisierende Angaben zu den Situationen, in denen Artikel 186 Absatz 3 Anwendung findet, notwendig.
4.3 Zu weiteren, von der Vorlage nicht betroffenen Themen und Bestimmungen
Art. 1 Abs. 3 MIG
Der Kanton AG hält fest, dass das MIG den erfassten Personen keine Parteistellung einräume und nach dem bestehenden und von der Änderung nicht betroffenen Artikel 1 Absatz 3 MIG das Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG) anwendbar sei, soweit das MIG keine besonderen Bestimmungen enthalte. Der Kanton AG geht davon aus, dass diese Regelung auch für die nun vorliegenden Änderungen Anwendung finden werde.
Informationssystem PISA (Allgemeines)
14 Kantone (BE, UR, OW, NW, BS, BL, SH, AR, AI, GR, TG, TI, VS, GE) und die RK MZF sowie die SOG ersuchen darum, eine Erweiterung von PISA auf den Zivildienst zu prüfen. Für die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe sowie für die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei vollständig geleisteter Dienstpflicht werde auf die Daten des PISA abgestellt. Dazu sowie zur Nachführung von Personendaten sei das System Wehrpflichtersatz mit dem PISA über eine Schnittstelle verbunden. Das System sei auf die zeitliche Verfügbarkeit der Daten bis zur vollständigen Leistung der Ersatzabgabe bzw. bei Dienstverschiebungen (Militär- oder Zivildienst) bis nach dem Zeitpunkt der vollständig geleisteten Dienste angewiesen. Leider würden die Dienstleistungen des Zivildienstes, im Gegensatz zum Schutzdienst, noch nicht im PISA nachgeführt. Aus Effizienzgründen wäre es mittelfristig zu begrüssen, wenn die Führung der geleisteten Zivildiensttage durch die ZIVI-Stellen ebenfalls über das PISA erfolgen würde. Alternativ schlägt der Kanton OW zudem vor, eine Schnittstelle von E-Zivi zu den Systemen der Wehrpflichtersatzabgaben anzustreben.
Der Kanton BE ist weiter der Ansicht, dass die Daten der Dienstuntauglichen und Zivildienstleistenden solange vom kantonalen Personenregister GERES über das PISA als führendes System zum Nachweis der Militärdienstpflichterfüllung geschleust werden können sollten, bis auch die Wehrpflichtersatz-Pflicht erfüllt sei. Dies sei im Kanton BE bereits heute der Fall; eine schweizweite Vereinheitlichung sei in diesem Zusammenhang zu begrüssen.
Der Kanton FR führt aus, dass das Gesetz vorsehe, die Verwaltung des Zivilschutzpersonals über PISA zu regeln, was nur die aktuelle Praxis bestätige. Er erachtet es zudem als inkohärent, dass beim Informationssystem PISA gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 16. Dezember 20098 über die militärischen Informationssysteme (MIV) das Kommando Ausbildung Inhaberin der Datensammlung sei, da der Zivilschutz eine kantonale Aufgabe sei und die Daten des Zivilschutzpersonals den Kantonen gehören müssten.
Der Kanton VD fragt sich, ob noch weitere Bestimmungen angepasst werden müssten, etwa im Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz vom 12. Juni 19599 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und der bereits aufgetauchten Problematik der eingebürgerten Personen, die nicht mehr im PISA seien, neu dem WPEG unterstünden und die man "retten" müsse, indem man sie von Hand aus Excel-Dateien mit Tausenden von Personen heraussuche und gegebenenfalls in ein System eingebe.
7 SR 235.1
8 SR 510.911
9 SR 661