Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Auch der Kanton VD hält es für passender, im Einleitungssatz von Artikel 14 Absatz 1 von "meldepflichtigen Personen" zu sprechen, damit alle Personen im PISA erfasst würden. Dies sei für die Kantone zum Beispiel im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe wichtig, da sonst die Daten derjenigen Personen fehlen würden, die nicht mehr im PISA seien, aber nach dem neuen WPEG wieder ersatzpflichtig wären.
Der Kanton BE führt aus, dass die BV nebst der Militärdienstpflicht und der Schutzdienstpflicht keine Zivildienstpflicht kenne, die erfüllt werden könne, weshalb auf die Verwendung dieses Begriffs zu verzichten und der Einleitungssatz von Artikel 14 Absatz 2 wie folgt anzupassen sei (Anpassung unterstrichen):
2Es enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen, die den freiwilligen Er-
satzdienst leisten:
Art. 17 (Informationssystem PISA)
Der Kanton BE beantragt, im erläuternden Bericht zu erwähnen, dass die Daten solange aufbewahrt werden müssten, wie die kantonalen Behörden von diesen Gebrauch machen würden. Denn die Kantone seien zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a MIG unter Umständen auf eine längere Verfügbarkeit der Daten angewiesen.
16 Kantone (ZH, UR, OW, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VS, NE, GE) und die RK MZF sowie die SOG verlangen, dass die in Artikel 17 Absatz 5 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von längstens fünf Jahren nach der Entlassung aus der Militär- oder Schutzdienstpflicht auf längstens zehn Jahre erweitert werde. Eine Aufbewahrungsdauer von längstens fünf Jahren nach der Entlassung aus der Militär- oder Schutzdienstpflicht sei in einzelnen Fällen, bei denen regelmässig aufwändige Recherchen notwendig würden, nicht ausreichend, beispielsweise bei Durchdienern, die nach der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht ins Ausland umziehen und nach fünf Jahren wieder in die Schweiz zurückkehren würden. Der Kanton OW nennt als weiteres Beispiel, bei dem die fünfjährige Aufbewahrungsdauer nicht ausreiche, den Bezug von Wehrpflichtersatzabgaben von Auslandrückkehrern, bei dem gemäss Artikel 38 WPEG die Verjährungsfrist bei Stillstand und Unterbrechung maximal zehn Jahre betrage.
Um die Verfügbarkeit sämtlicher relevanter Personendaten für den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe sicherzustellen, beantragt der Kanton BE eine Ergänzung von Artikel 17 Absatz 5 wie folgt (Ergänzung unterstrichen):
5Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militär-
dienstpflicht, der Schutzdienstpflicht, dem zivilen Ersatzdienst zur Erfüllung
der Militärdienstpflicht oder der vollständig geleisteten Ersatzabgabe gemäss
Artikel 59 BV und der Meldepflicht während längstens fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 47 Abs. 1 (Informationssystem MEDIS LW)
Der Kanton FR bedauert die Aufhebung von Artikel 47 Absatz 1. Die Aufbewahrung medizinischer und psychologischer Daten in Archiven, die von denjenigen mit anderen Daten getrennt seien, böte den betroffenen Personen eine bessere Garantie, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.
Art. 56 (Informationssystem ISB)
Der Kanton FR ist der Meinung, dass Artikel 56 klarstellen sollte, welche Dokumente unter den Begriff «persönliche Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung notwendig sind» fielen.