Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 167d (Informationssystem JORASYS)

Die SPS hält mit Bezug auf Artikel 167d Buchstabe e fest, dass sie es begrüsse, dass dem Ziel der Legislaturplanung, staatliche Leistungen möglichst effizient und digital zu erbringen, Rechnung getragen werde. Die Planung einer Schnittstelle, über welche gewisse personenbezogene Daten von autorisierten Stellen übernommen werden können, sei zielführend. Der ausgebaute Online-Zugang zu sensitiven Personendaten über Waffenbesitz, Ausbildung, berufliche Laufbahn oder Sprachkenntnisse müsse mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen einhergehen. Der erläuternde Bericht gehe bedauerlicherweise nicht darauf ein, wie die Datensicherheit bei Online-Verarbeitungen gewährleistet werden könne.

Informationssystem IPSA (Allgemeines, Art. 167i, 167j und 167l)

Der Kanton AG unterstützt die Schaffung einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage für das Informationssystem IPSA. Er führt zu Artikel 167i Buchstabe e aus, dass er es als heikel erachte, wenn im IPSA allgemein Daten über die politische und ideologische Ausrichtung der Angehörigen der Armee gesammelt würden. Seines Erachtens könnte stattdessen geprüft werden, auf die Art der Bedrohung abzustellen, also die Nähe einer Person insbesondere zu Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst oder gewalttätigem Extremismus (analog zum Nachrichtendienstgesetz).

Auch hält der Kanton AG allgemein fest, dass es zur Gesetzesklarheit beitragen würde, wenn in den Materialien auf das Verhältnis zwischen DPSA und Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eingegangen würde. Klärungsbedürftig erscheine für ihn etwa, ob für die Datenbeschaffung bei Nachrichtendiensten (Artikel 167j Buchstabe c) auch solche Daten gemeint seien, welche vom NDB nur durch genehmigungspflichtige Massnahmen beschafft werden dürften.

Weiter erachtet der Kanton AG die in Artikel 167l vorgesehene Datenaufbewahrungsfrist von längstens zehn Jahren nach dem Wegfall des Erhebungsgrunds als sehr lang.

Der Kanton TG beantragt, auf die Einführung des geplanten Informationssystems IPSA zu verzichten. Er weist auf Artikel 100 MG hin, der die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen regle. Weiter erwähnt er, dass mit den Artikeln 167g–167l den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DPSA die Erlaubnis erteilt werden solle, bei ausländischen Nachrichtendiensten Personendaten für das neu zu erstellende Informationssystem IPSA zu beschaffen und zu bearbeiten. Damit sollten ausländische Geheimdienstdaten über Schweizer Bürgerinnen und Bürger erfasst werden. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 20156 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) halte jedoch fest, dass nur der Nachrichtendienst des Bundes Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen pflegen dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb neu für Militärbelange ein Register mit nicht verifizierten Daten von ausländischen Nachrichtendiensten geschaffen werden solle. Die ungeprüften Daten sollten sogar noch an die Organisationseinheit Personelles der Armee weitergegeben werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass die Laufbahnbeurteilung des Schweizer Militärkaders durch ausländische Nachrichtendienste beeinflusst werden könnte. Solche wichtigen Entscheide dürften nach Ansicht des Kantons TG nur mit rechtlich gesicherten und richtigen Daten erfolgen und seien daher nicht nur sicherheitspolitisch, sondern auch datenschutzrechtlich äusserst heikel.

Art. 179p (Informationssystem MDM)

Der Kanton FR ist der Ansicht, dass der in Artikel 179p Buchstabe a erwähnte Begriff der «künftig möglichen» Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner präzisiert werden sollte.

6 SR 121