Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 7 Abs. 2 erster Satz

Für den Kanton AG stellt sich die Frage, welche Aufgaben von der Bundesverwaltung selber erfüllt werden müssen. Der Kanton AG ist der Ansicht, dass in sensiblen Bereichen eine fachliche Abhängigkeit von Dritten vermieden werden müsse. Auch sollte gemäss dem Kanton AG bei der Gewährleistung der Datensicherheit, die für den Beizug Dritter explizit verlangt werde, ein ausreichendes Know-how in der Verwaltung vorhanden sein.

Der Kanton VD verweist auf die Anforderungen des Artikels 10a DSG. Da die meisten betroffenen Informationssysteme dazu bestimmt seien, sensible Daten oder sogar Verteidigungsgeheimnisse zu bearbeiten, sollte nach Ansicht des Kantons VD besser geregelt sein, wann eine Bekanntgabe von Personendaten an Dritte möglich sei, insbesondere wenn es sich um eine Übermittlung von Personendaten in Staaten handle, die gemäss der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) kein angemessenes Schutzniveau böten. Der Kanton VD merkt in diesem Zusammenhang an, dass nach dem amerikanischen Cloud-Act die amerikanische Gerichtsbarkeit nicht nur für US-Unternehmen, sondern auch für ausländische, die von amerikanischem Kapital kontrolliert würden, gelte. Dadurch könnten bei der Wahl einer US-Cloud-Lösung oder eines von den USA kontrollierten Unternehmens Schweizer Militärdaten offengelegt werden. Auch weist der Kanton VD darauf hin, dass das Amtsgeheimnis verletzt werden könnte, wenn Daten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, im Ausland bearbeitet werden.

Die SPS hält die Zusammenarbeit mit externen IKT-Leistungserbringern für grundsätzlich nachvollziehbar. Sie begrüsst den Passus, dass bei der Zusammenarbeit mit externen IKT-Leistungserbringern die Datensicherheit gewährleistet werde. Im erläuternden Bericht finde sich jedoch keine Konkretisierung der Formulierung in Artikel 7 Absatz 2. Für die SPS stellen sich die folgenden Fragen: Um was für personenbezogene Daten handelt es sich? Wie lange haben externe IKT-Leistungserbringer Zugang zu Personendaten? Wie wird sichergestellt, dass sensitive Personendaten nicht zweckentfremdet werden? Wie wird sichergestellt, dass Personendaten nicht länger als notwendig aufbewahrt werden? Wer kontrolliert die Einhaltung mit welchen Durchsetzungsmöglichkeiten?

Art. 8

Der Kanton BE begrüsst die kurzgehaltene Formulierung. Für ihn sei im erläuternden Bericht anzumerken, dass vor einer Löschung der Daten die Bedürfnisse der Kantone unbedingt zu berücksichtigen seien. Die Kantone seien auf die korrekte zeitliche Verfügbarkeit der Daten bis zur vollständigen Leistung der Ersatzabgabe angewiesen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstpflichterfüllung von Spezialisten und der allfälligen Rückerstattung von Ersatzabgaben als Folge von Dienstverschiebungen derselben sei die fallweise Aufbewahrung der Daten über das 65. Altersjahr hinaus von zentraler Bedeutung.

Für den Kanton FR sollte Artikel 8 einen Hinweis auf die Frist enthalten, nach deren Ablauf die Daten aus dem Archiv gelöscht werden, oder zumindest einen Verweis auf die Gesetzgebung über das Bundesarchiv.

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz (Informationssystem PISA)

Um sämtliche Personen, auch die Untauglichen, abzudecken, beantragt der Kanton BE eine Ergänzung des Einleitungssatzes von Artikel 14 Absatz 1 wie folgt (Ergänzung unterstrichen):

1Das PISA enthält folgende Daten der Meldepflichtigen, der Stellungspflichtigen,

der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Perso-

nals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befris-

teten Einsatz der Armee beigezogen werden: