Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten
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des Kantons Zürich in einem Einzelfall jedoch, den Austrittstag bei der Ermittlung der Dauer des Spitalaufenthalts nicht mitzuzählen. Der Bundesrat möchte daher Artikel 104 KVV so präzisieren, dass der Austrittstag ausdrücklich von den Tagen ausgenommen ist, für die der Spitalkostenbeitrag erhoben werden muss. Mit dieser Ergänzung kann eine einheitliche Anwendung bei allen stationären Behandlungen gewährleistet werden.
Die Regelung, wonach der Austrittstag bei der Ermittlung der Dauer des Spitalaufenthalts nicht einberechnet wird, wirkt sich auf die Mittel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus. In der Schweiz werden jedes Jahr rund 1,44 Millionen stationäre Behandlungen durchgeführt12. Von dieser Zahl sind die Aufenthalte von Kindern, jungen Erwachsenen in Ausbildung und Frauen, die gemäss Artikel 64 Absatz 7 KVG von der Kostenbeteiligung befreit sind, abzuziehen. Diese Versicherten sind vom Spitalkostenbeitrag befreit (Art. 104 Abs. 2 KVV). Der jährliche Gesamtbetrag, der von den Versicherern für den Austrittstag erhoben wird, entspricht einer Summe von weniger als 22 Millionen Franken.
Buchstabe b
Die vorliegende Änderung schliesst auch aus, dass die Urlaubstage bei der Ermittlung der Dauer des Spitalaufenthalts mitgezählt werden. Ein Urlaubstag wird verbucht, wenn die versicherte Person das Spital für mehr als 24 Stunden verlässt und das Bett reserviert bleibt. Die Zahl der Urlaubstage, die von der Aufenthaltsdauer abzuziehen sind, wird berechnet, indem die Anzahl Absenzstunden durch 24 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsttiefere ganze Zahl abgerundet. Beispiel: Dem Aufenthalt einer versicherten Person, die das Spital am 13. Januar um 10 Uhr verlässt und am 14. Januar um 20 Uhr zurückkommt, wird ein Urlaubstag angerechnet. Die Versicherer gehen bereits heute so vor.
III. Inkrafttreten
Die vorliegende Änderung von Artikel 104 KVV tritt am (Datum) in Kraft. Die neue Regelung gilt auch für bei Inkrafttreten laufende stationäre Behandlungen, wenn der Austritts- oder der Urlaubstag nach dem (Datum) liegt. Hat der Urlaub vor diesem Datum begonnen, wird er erst ab dem (Datum) um 0 Uhr angerechnet.
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