Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten

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Spitalkostenbeitrag

I. Allgemeiner Teil

1 Ausgangslage

Bei einem Spitalaufenthalt übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht nur die Kosten für die medizinische Behandlung, sondern auch diejenigen für die Unterkunft und Verpflegung. Da die Versicherten dadurch Einsparungen erzielen, müssen sie sich an einem Teil dieser Kosten beteiligen. Gemäss Artikel 64 Absatz 5 KVG leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Nach Artikel 104 Absatz 1 KVV beträgt der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital 15 Franken. Weder im Gesetz noch in der Verordnung wird präzisiert, wie die Tage für die Berechnung dieses Beitrags zu ermitteln sind. Die kantonalen Gerichte interpretieren die anwendbaren Regeln nicht immer gleich. In seiner Stellungnahme zur Interpellation Michaud Gigon (19.4447 Wie soll der Spitalbeitrag verrechnet werden?) hielt der Bundesrat fest, dass das EDI die Möglichkeit prüft, die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthalts nach Artikel 104 KVV zu präzisieren

2 Grundzüge der Neuregelung

Um eine einheitliche Anwendung bei allen stationären Behandlungen zu gewährleisten, schlägt das EDI vor, Artikel 104 KVV so zu präzisieren, dass der Austrittstag sowie die Urlaubstage ausdrücklich von den Tagen ausgenommen sind, für die der Spitalkostenbeitrag erhoben werden muss.

3 Auswirkungen

Die KVV-Änderung zum Spitalkostenbeitrag wird keine personellen Auswirkungen auf den Bund haben. Die neue Regelung des Spitalkostenbeitrags führt zu einer Senkung der Einnahmen der Versicherer von weniger als 22 Mio. Franken. Die Bruttokosten der OKP werden mit einem entsprechenden Betrag mehr belastet, was zu 1.65 Mio. Mehrkosten bei der IPV für den Bund führt.

II. Besonderer Teil

Erläuterung der Bestimmung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Artikel 104 Absatz 1bis KVV

Buchstabe a

Als stationäre Behandlungen gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital von mindestens 24 Stunden sowie diejenigen von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104). Die Frage, ob der Austrittstag in die Berechnung der Tage, für die der Spitalkostenbeitrag geschuldet ist, einbezogen werden soll oder nicht, gab Anlass zu einer Kontroverse. Bis zur Einführung der DRG im Jahr 2012 rechneten die Versicherer den Austrittstag mit. Dann fragten die Versicherer beim BAG an, ob die neuen Tarifregeln den zu erhebenden Betrag ändern. Da der Spitalkostenbeitrag nicht von den Pauschalen nach DRG abhängt und eine Rückzahlung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten darstellt, empfahl das BAG den Versicherern im Dezember 2011, ihn für den Austrittstag zu erheben. In ihren Urteilen unterstützten die kantonalen Gerichte die Empfehlung des BAG immer implizit. Hinzu kommt, dass bei der Ermittlung der verrechenbaren Pflegetage gemäss der Tarifstruktur TARPSY (für Leistungen der stationären Psychiatrie) jeder Aufenthaltstag im Spital, einschliesslich des Austrittstags, berücksichtigt wird. In einem Urteil vom 23. Mai 2019 entschied das Verwaltungsgericht