Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten

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Jahre praktische Berufsausübung nicht innerhalb der Übergangsfrist vollendet, so gelten für die restliche Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist die Anforderungen nach Artikel 50c Buchstabe b KVV.

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV)

6. Abschnitt (neu): Podologie Artikel 11b KLV

In Absatz 1 wird festgehalten, dass Leistungen der medizinischen Fusspflege durch Podologinnen und Podologen (Art. 50c KVV) und Organisationen der Podologie (Art. 52d KVV) übernommen werden, wenn diese bei Personen mit einem Diabetes mellitus sowie einer nachgewiesenen Neuropathie oder bereits erlittenen Ulcera oder Amputationen aufgrund des Diabetes, durchgeführt werden. Ohne Vorliegen dieser Risikofaktoren übernimmt die OKP auch trotz vorhandener Diabetes-Erkrankung keine Kosten für die medizinische Fusspflege.

Die vergüteten Leistungen der medizinischen Fusspflege sind die Fuss-,Haut- und Nagelkontrolle, Protektive Massnahmen (z.B. atraumatisches Entfernen von Hornhaut, atraumatische Nagelpflege), Instruktion und Beratung zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege sowie zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln und die Prüfung der Passform der Schuhe. Die im Rahmenlehrplan für Podologinnen und Podologen HF enthaltenen Spezial-Leistungen wie Orthonyxie (Spangentechnik bei eingewachsenen Nägeln), Orthesentechnik und Nagelprothetik gelten nicht als leistungspflichtig. Sie werden nur selten erbracht und gehen über den Kontext der medizinischen Fusspflege bei Diabetes-Betroffenen hinaus.

Absatz 2 definiert die Anzahl übernommener Sitzungen differenziert nach dem Risiko für die Entwicklung eines diabetischen Fusses. Diese Einteilung in Risikogruppen folgt den Risikogruppen der Klassifikation des Fusses nach IWGDF (International Working Group on the Diabetic Foot), wie sie auch von der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie (SGED) in Dokument "Eckwerte des Fuss-Managements bei Typ 2 – Diabetes mellitus in der Grundversorgung" verwendet wird.

Die Anzahl Sitzungen wird limitiert auf:

- 2x jährlich für Personen mit Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), mit oder ohne Fussdeformität (Risikogruppen 1 und 2a gemäss Klassifikation des Fusses nach IWGDF),

- 4x jährlich für Personen mit Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, mit PAVK, mit oder ohne Fussdeformität (Risikogruppe 2b),

- 4x jährlich für Personen mit Diabetes mellitus bei stattgefundenem Ulcus und/oder nach stattgefundener Amputation (Risikogruppe 3a und 3b).

Dabei wird die Anzahl von Sitzungen pro Kalenderjahr angegeben, um die Leistungskontrolle der Versicherer zu vereinfachen. Im ersten Behandlungsjahr könnte somit auch bei erstmaliger Anordnung im Jahresverlauf noch diese Anzahl Sitzungen vergütet werden. Dies kann dazu dienen, den allenfalls initial erhöhten Beratungsbedarf zu decken.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass einmal pro Jahr eine erneute ärztliche Anordnung erfolgen muss. Diese Anordnung muss nicht zwingend am Beginn des Kalenderjahres erfolgen. Die jährliche Anordnung stellt sicher, dass die medizinisch unabdingbare mindestens einmal pro Jahr nötige ärztliche Kontrolle von mit Diabetes betroffenen Patientinnen und Patienten und deren Füssen erfolgt. Somit verursacht die Regelung keine zusätzlichen ärztlichen Konsultationen.

Bei der medizinischen Fusspflege handelt es sich um eine Massnahme, die im Grundsatz lebenslänglich fortzuführen ist. Entsprechend sind keine Kostengutsprachen oder Berichte betreffend Begründung einer Therapiefortsetzung an den Versicherer vorgesehen.