Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten
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Anordnung hin medizinische Fusspflegeleistungen zu Lasten der OKP erbringen, und eine Regelung der Anforderungen an diese Leistungen werden Verbesserungen durch folgende Aspekte erwartet:
- Verbesserter Zugang zur medizinischen Fusspflege für entsprechende Risikopatientinnen und -patienten durch mehr Berufspersonen
- Verbesserung der Qualität der Versorgung durch besonders qualifizierte Berufspersonen
- Verbesserung der Indikationsqualität durch Vorgaben betreffend den Risikogruppen
Weiter kann eine interdisziplinäre koordinierte Versorgung von an Diabetes erkrankten Personen auch die Betreuung verbessern und Kosten sparen. Diesbezüglich wird der Bundesrat im Rahmen des zweiten Paketes von Kostendämpfungsmassnahmen in der zweiten Jahreshälfte 2020 eine Änderung des KVG mit Massnahmen zur Kostendämpfung, das auch Massnahmen zur Stärkung der koordinierten Versorgung enthält, in die Vernehmlassung schicken. Weiter ist es in der Verantwortung der verschiedenen Akteure wie insbesondere der Leistungserbringer, Berufsverbände und Kantone, optimierte Versorgungsstrukturen oder Behandlungsprogramme sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung zu entwickeln und umzusetzen. Zur Stärkung und Förderung der Entwicklung der Qualität medizinischer Leistungen sieht ferner die Änderung vom 21. Juni 2019 des KVG betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit5, zu deren Umsetzung der Bundesrat am 6. März 2020 die Vernehmlassung zu einer Änderung der KVV6 eröffnet hat, vor, dass die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge abschliessen. Damit können verbindliche Verbesserungsmassnahmen im Qualitätsbereich festgelegt werden.
2.2 Umfang der Neuregelung
Die vorgeschlagene Neuregelung betreffend medizinische Fusspflege durch Podologinnen und Podologen umfasst die folgenden Elemente:
• Zulassung der Podologinnen und Podologen HF als selbstständig auf ärztliche Anordnung hin sowie auf eigene Rechnung tätige Leistungserbringer in der KVV;
• Definition von Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Leistungen der medizinischen Fusspflege in der KLV hinsichtlich Gewährleistung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
Zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung und Vermeidung von Mengenausweitungen soll die maximale Anzahl Therapien pro Jahr beschränkt werden.
2.3 Zulassungsvoraussetzungen der Podologinnen und Podologen
Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gilt ein anerkannter Abschluss als Podologin oder Podologe HF, der an einer höheren Fachschule (HF) und gemäss Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Podologie HF vom 12.11.2010 erworben wird.7 Vor 2010 erwarben Absolventinnen und Absolventen die Abschlüsse als Dipl. Podologin/Podologe SPV (Diplom des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV) resp. als pédicure / pédicure-podologue (Kantonales Diplom Waadt / Genf). Diese Personen sind heute gemäss Rahmenlehrplan berechtigt, den Titel „Dipl. Podologin, Dipl. Podologe HF8“ zu führen.
Nicht zur selbstständigen Behandlung von Risikopatientinnen und -patienten ausgebildet oder berech-
5 BBl 2019 4469
6 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung KVG und KVV: Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
7 Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Podologie mit dem geschützten Titel «dipl. Podologin HF», «dipl. Podologe HF». Genehmigt durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, heute Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) am 12.11.2010. Dieser Rahmenlehrplan ist gemäss Verordnung des Eidgenössische Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) längstens gültig bis 2022.
8 Podologue diplòmée ES, Podologue diplômé ES; Podologa dipl. SSS, Podologo dipl. SSS