Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten
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II. Besonderer Teil
Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Artikel 46 KVV Im Allgemeinen
Der Podologe HF bzw. die Podologin HF werden in den Katalog von Personen aufgenommen, welche auf ärztliche Anordnung hin zu Lasten der Krankenversicherung Leistungen erbringen und selbstständig und auf eigene Rechnung tätig sind.
Artikel 50c KVV Podologen und Podologinnen
Die Podologen und Podologinnen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein. Diese Bedingung wird im Einleitungssatz festgehalten, weil deren bisherige Nennung in Artikel 46 Absatz 2 KVV im Rahmen der Änderung der KVV betreffend der Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen für nichtärztliche Leistungserbringer11 gestrichen werden soll.
Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird auf einen anerkannten Abschluss als Podologin HF oder Podologe HF einer höheren Fachschule oder auf einen als gleichwertig anerkannten Berufstitel verwiesen (Bst. a)
Ergänzend wird eine zusätzliche zweijährige praktische Tätigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) nach Erlangung des anerkannten Ausbildungsabschlusses verlangt. Diese ist durchzuführen bei einem zugelassenen Podologen oder einer Podologin, in einer Organisation der Podologie oder in einer Einrichtung (Spital, Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegeheim). In jedem Fall hat diese Tätigkeit unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin zu erfolgen, welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung erfüllen (Bst. b).
Artikel 52d KVV Organisationen der Podologie
Die Organisationen der Podologie werden ebenfalls als Leistungserbringer in Analogie zu Organisationen anderer Leistungserbringer aufgenommen. Auch in der Organisation müssen die Leistungen durch Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen, erbracht werden.
Die Vorgabe, an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV teilzunehmen, wie sie bei den andern Organisationen nach den Artikeln 51 bis 52c KVV besteht, wird nicht aufgenommen, da diese im Rahmen der Umsetzung der Änderung des KVG vom 21. Juni 2019 betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit bei den anderen Organisationen nach den Artikeln 51 bis 52c KVV gestrichen werden soll.
Übergangsbestimmung
Podologen und Podologinnen sind neue Leistungserbringer. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung kann deshalb nicht unmittelbar verlangt werden, dass die zweijährige praktische Tätigkeit nach dem anerkannten Ausbildungsabschluss unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, die gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV zugelassen sind, absolviert worden sind. Es wird deshalb übergangsrechtlich geregelt, dass für Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung praktisch tätig sind, die praktische Tätigkeit, sei dies als selbstständig tätige oder angestellte Podologen oder Podologinnen, vor und während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für die Beurteilung der Erfüllung des Erfordernisses der zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Artikel 50c Buchstabe b KVV anzurechnen ist. Damit können Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Neuregelung den Beruf nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre ausgeübt haben und solche, die die zwei Jahre praktische Berufsausübung beim Inkrafttreten noch nicht erreicht haben, sie aber bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten vollendet haben, zugelassen werden, auch wenn für die Tätigkeit die Voraussetzungen von Artikel 50c Buchstabe b Ziffern 1 bis 3 KVV nicht erfüllt sind. Werden die zwei
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