Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten

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• Ca. 10% durch Diabetesberaterinnen und Diabetesberater, sowie Pflegefachpersonen in Diabetesberatungsstellen

• Ca. 10 % durch Pflegefachpersonen und Podologinnen und Podologen in Spitälern und Pflegeheimen

Podologinnen und Podologen arbeiten am häufigsten in einer eigenen Praxis oder Gemeinschaftspraxen. Sie leisten teilweise auch medizinische Fusspflege in Spitälern oder Alters- und Pflegeheimen. Podologinnen und Podologen sind nur sehr selten bei der Spitex tätig.

Nur Podologinnen und Podologen mit Zusatzausbildung HF können und dürfen medizinische Fusspflege bei Risiko-Patienten ausführen, da nur sie entsprechend ausgebildet sind. Podologinnen und Podologen mit nur einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) können gemäss Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2012 (SR 412.101.220.15) nur Leistungen bei Gesunden ausführen und sind entsprechend für die Leistungen bei Diabetikern nicht relevant.

Die Finanzierung der durch Podologinnen und Podologen erbrachten Leistungen erfolgt durch die Patienten selbst oder durch allfällige freiwillige Zusatzversicherungen.

Eine spezifische Zusatzausbildung für Pflegefachpersonen in medizinischer Fusspflege besteht nicht. Pflegefachpersonen lehnen teils medizinische Fusspflege bei Diabetikerinnen und Diabetikern mit Risikofaktoren aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen ab, so sie sich nicht spezifisch weitergebildet haben und ihnen die praktische Erfahrung sowie die professionelle Einrichtung fehlt, um eine qualitativ hochstehende medizinische Fusspflege anbieten zu können. Die Finanzierung der medizinischen Fusspflege durch Pflegefachpersonen erfolgt im Rahmen der Pflegefinanzierung. Bei der ambulanten Pflege mit einem Beitrag der OKP gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b KLV. In Pflegeheimen unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs mit einem Beitrag nach Artikel 7a Absatz 3 KLV. Werden bei Bewohnern von Pflegeheimen die medizinischen Fusspflegeleistungen durch freiberufliche Podologinnen und Podologen erbracht, erfolgt eine direkte Verrechnung zu Lasten der Versicherten.

Diabetesfachberaterinnen und -fachberater sind Pflegefachpersonen, welche nach ihrer Ausbildung als Pflegefachperson eine Zusatzausbildung in Diabetesfachberatung4 erwerben. Diese beinhaltet spezifische Kenntnisse zur medizinischen Fusspflege. Nicht alle Diabetesfachberatungen bieten medizinische Fusspflege an. Die Finanzierung der medizinischen Fusspflege von Diabetesberatungsstellen erfolgt als Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegefinanzierung (Vergütung des Beitrags der OKP gemäss Art. 7a Abs. 1 Bst. b KLV).

Die Finanzierung der in Spitälern erbrachten Fusspflege erfolgt über das System der Fallpauschalen.

Gemäss der durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Auftrag gegebene Studie2 nutzen heute schätzungsweise nur rund 20 000 von Diabetes betroffene Personen medizinische Fusspflege (ambulanter Bereich). Entsprechend den epidemiologischen Daten bedürfen jedoch rund 200 000 bis 250 000 Personen einer medizinischen Fusspflege, da sie ein erhöhtes Risiko für den diabetischen Fuss aufgrund einer diabetischen Neuropathie oder Angiopathie haben. Diese Unterversorgung wird vorwiegend auf die Hürden im Zugang zurückgeführt.

2 Grundzüge der Neuregelung

2.1 Ziel und Zweck der Neuregelung

Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus mit medizinischer Fusspflege im Rahmen der OKP und deren Qualität sollen verbessert und sichergestellt werden.

Durch eine Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer, welche auf ärztliche

4 Die vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer anerkannte Zusatzausbildung zum Diplom in Advanced Studies in Diabetesfachberatung wird durch die höhere Fachprüfung Fachexperte/in in Diabetesfachberatung mit eidg. Diplom ersetzt, für welche die Prüfungsordnung am 16.01.2019 durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI genehmigt wurde.