Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten
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Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
I. Allgemeiner Teil
1 Ausgangslage
1.1 Hintergrund
Mit der Motion Fridez 12.3111 "Diabetikerinnen und Diabetiker. Kostenübernahme für die Fusspflege durch Podologinnen und Podologen" wurde der Bundesrat beauftragt, die Fusspflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung bei Diabetikerinnen und Diabetikern durch Podologinnen und Podologen erbracht werden, in den Leistungskatalog gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) aufzunehmen.
In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 erklärte sich der Bundesrat bereit, dem Anliegen des Motionärs zu entsprechen und zu prüfen, welche Bestimmungen in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) einer Anpassung im Sinne einer Einschränkung auf entsprechend qualifizierte Pflegefachleute bedürfen, und - sofern erforderlich - die Liste der Leistungserbringer in den Artikeln 46ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) um die Podologen und Podologinnen erweitern.
Eine weitere vom Motionär eingereichte Motion (14.4013 «Kostenübernahme für die Fusspflege durch Podologinnen und Podologen bei ärztlicher Anordnung») beabsichtigte die Beauftragung des Bundesrats, ärztlich angeordnete Fusspflege bei weiteren Erkrankungen einzuschliessen. Sie wurde im Erst-Rat abgelehnt. Die Annahme der Motion hätte dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG) widersprochen.
1.2 Heutige Regelung pflegerische und medizinische Fusspflege im Rahmen der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Zu unterscheiden ist die Fusspflege im Rahmen der Körperpflege von der medizinischen Fusspflege. Die durch Pflegefachpersonen ausgeführte Fusspflege im Rahmen der Körperpflege ist eine Massnahme der allgemeinen Grundpflege bei Patientinnen oder Patienten, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können (Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 KLV). Sie betrifft zum Beispiel Personen mit Sehbehinderungen oder Personen, denen die entsprechende manuelle Geschicklichkeit oder Beweglichkeit fehlt. Zur Ausführung ist keine besondere Qualifikation nötig.
Medizinische Fusspflege betrifft Personen, welche aus medizinischen Gründen eine besonders spezialisierte Fusspflege durch entsprechend qualifizierte Gesundheitsfachpersonen benötigen. Entsprechende medizinische Gründe resp. erhöhte Risiken sind gegeben bei einer mangelnden arteriellen Durchblutung oder fehlenden Sensibilität der Füsse, einem geschwächten Immunsystem oder einer Blutungsneigung infolge verschiedener Erkrankungen.
Die medizinische Fusspflege bei Patienten und Patientinnen mit Diabetes ist heute Teil der Leistungen der Krankenpflege, welche Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Spitäler oder Pflegeheime zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durchführen können (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 10 KLV). Die Organisationen können für die Erbringung dieser Leistungen Podologinnen oder Podologen beiziehen. Gleiches gilt auch für Podologieleistungen, die im Rahmen eines Spitalaufenthaltes oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. Medizinische Fusspflege bei weiteren Erkrankungen ist derzeit nicht leistungspflichtig.
Die auf Fusspflege spezialisierten Podologinnen und Podologen stellen derzeit keine Leistungserbringer dar, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen zulasten der OKP erbringen können (Art. 46ff. KVV).