Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 15 Seiten
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tigt und somit abzugrenzen sind Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Grundbildung: Podologinnen und Podologen EFZ mit Eidg. Fähigkeitszeugnis nach heutiger Bildungsstruktur resp. altrechtlich Podologin und Podologe SPV (Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV) sowie Podologin und Podologe FSP (Ausweis des Fachverbands Schweizerischer Podologen FSP, Feusi), welche eine dreijährige berufliche Grundbildung für die allgemeine Fusspflege absolviert haben.
Als weitere Voraussetzung müssen Podologinnen und Podologen nach kantonalem Recht zugelassen sein, selbstständig und auf eigene Rechnung tätig sein und über eine zweijährige praktische Tätigkeit nach Berufsabschluss verfügen.
2.4 Organisationen der Podologie
Organisationen der Podologie entsprechen dem Bedürfnis einer modernen Leistungserbringung. Sie werden neu ebenfalls in der KVV - in Analogie zu Organisationen anderer Leistungserbringer - aufgenommen. Die dort tätigen Fachpersonen müssen die unter Ziff. 2.3. aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
2.5 Leistungsvoraussetzungen
Leistungen der ärztlich angeordneten medizinischen Fusspflege durch Podologinnen und Podologen werden nur bei Patientinnen und Patienten mit einer nachgewiesenen Neuropathie und/ oder einer nachgewiesenen Angiopathie (gemäss "Eckwerte des Fuss-Managements bei Typ 2 – Diabetes mellitus in der Grundversorgung" der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie) vergütet. Die zu vergütenden spezifischen Fusspflegeleistungen werden in der KLV aufgeführt. Weiter werden jährliche Mengenbeschränkungen pro definierte Risikogruppen festgelegt, um ungerechtfertigte Mengenausweitungen zu verhindern.
2.6 Tarifierung
Der Tarif für die Leistungen der Podologie ist im Sinne der Tarifautonomie von den Tarifpartnern, d.h. zwischen Podologen und Podologinnenn und Versicherern, neu in einem entsprechenden Tarifvertrag zu vereinbaren.
2.7 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) verlangt eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Vertragsstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin selbst bestimmen.
Weiter wird im Anhang III des FZA die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, welche zum Ziel hat, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung zu erleichtern. Die Podologinnen und Podologen sind jedoch darin nicht enthalten und es gibt innerhalb der EU keine harmonisierte Ausbildung in Podologie.
Personen mit ausländischen Ausbildungsabschlüssen können die Anerkennung ihres Abschlusses beim Schweizerischem Roten Kreuz beantragen.
Die neue Regelung mit der Voraussetzung einer zweijährigen praktischen Tätigkeit ist mit dem FZA vereinbar. Eine solche Voraussetzung gilt bereits bei anderen nicht-ärztlichen Leistungserbringern und kann mit dem öffentlichen Interesse der Sicherung der Qualität des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden. Ebenso ist die Regelung verhältnismässig, angesichts der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die aktuelle Ausnahmeregelung in Artikel 55a Absatz 2 KVG, wonach die Personenfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einschränkbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das zusätzliche Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit von den Gerichten als gerechtfertigt und mit dem FZA vereinbar beurteilt würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2015 vom 8. März 2018 E. 9.6).