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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

ratio angeordnet werden kann.

Weitere Äusserungen finden sich untenstehend bei den Bemerkungen zum Artikel 2.

Schutz von besonders gefährdeten Personen (Art. 2 Abs. 6): Die SP vermisst im Entwurf die ausdrückliche Nennung von Massnahmen zum Schutz von schutzbedürftigen Personen und von Pflichten der Arbeitgeber sowie den Kündigungsschutz für schutzbedürftige Personen. Die SP60+ hält fest, dass es keinerlei wissenschaftliche Befunde dafür gebe, dass epidemiologisch alle Personen ab 65 besonders gefährdet seien (ebenso VASOS). Die Festlegung der Altersgrenze sei ungenügend belegt und entsprechend unverhältnismässig (ProSenectute). Eine Diskriminierung aufgrund des Alters stelle einen klaren Verstoss gegen Art. 8 BV dar. Bei der Beschreibung von Risikogruppen stelle das Alter nur einen Risikofaktor dar und es sei zu differenzieren (sinngemäss auch VASOS und Senior GLP Zürich). PharmaSuisse begrüsst die Regelung zum Schutz der besonders gefährdeten Personen. IG Detailhandel fordert eine klarere Definition von besonders gefährdeten Personen. Für die SVP muss klar ersichtlich werden, dass sämtliche Massnahmen in enger Absprache mit den betroffenen Branchen, Arbeitgebervertretern etc. erfolgen und primär auf Empfehlungen statt Pflichten zurückgegriffen wird. Nach Travail.Suisse muss genauer festgehalten werden, ab wann besonders gefährdete Personen wieder spezifischeren Schutz erhalten müssen. Für den SAV ist es zwingend, dass der Bundesrat zurückhaltend mit Pflichten zulasten der Arbeitgeber umgeht. Im Covid-19-Gesetz sei klarzustellen, dass eine Pflicht, besonders gefährdeten Personen den Lohn fortzuzahlen nur in Frage kommt, wenn die Arbeitgeber für ihre Leistung entschädigt werden. Der sgv fordert die ersatzlose Streichung des Passus. Sowohl das Arbeitsgesetz vom 13.

März 19646 (ArG) als auch das EpG verfügten über genügend Grundlagen für den Schutz der Mitarbeitenden. Für GastroSuisse ist nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitgeber explizit genannt werden, nicht aber selbständig Erwerbende, Risikogruppen oder Vereine. HotellerieSuisse fordert die Beibehaltung der in der Covid-19-Verordnung vorgesehenen Kaskade, wonach die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erst als letzte Massnahme vorgesehen werden darf. Agile.ch beurteilt die abschliessende und pauschale Zuordnung von Menschen, die als Risikogruppen durch besondere Massnahmen vor einer Corona-Ansteckung geschützt werden sollen, als problematisch. So brauche es für den Schutz einer besonders gefährdeten Person auch besondere Massnahmen gegenüber den Angehörigen, damit das Risiko einer Übertragung innerhalb der Familie reduziert werden könne. Amnesty International fordert die Einführung eines zusätzlichen Absatzes 7, welcher auf das besondere Schutzbedürfnis von Angestellten im Gesundheitsbereich Bezug nimmt und für sie insbesondere die Gewährleistung sicherer und fairer Arbeitsbedingungen sowie des Rechts auf den Schutz ihrer Gesundheit statuiert.

Weitere Äusserungen finden sich untenstehend bei den Bemerkungen zum Artikel 2.

6 SR 822.11