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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

und ausser Kraft setze. Für Voillat Facincani Sutter + Partner besteht für das Gesetz keine Notwendigkeit, weil mit dem geltenden EpG eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Verfügung stehe, um mit dem Phänomen Covid-19 adäquat fertig zu werden.

Es sind zudem mehrere hundert jeweils gleichlautende Stellungnahmen von Privatpersonen, Vereinen sowie Bürgerinitiativen eingegangen. Diese Stellungnahmen lassen sich grob in vier Kategorien einteilen:

Die erste Kategorie begrüsst grundsätzlich die Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19- Epidemie, soweit diese verhältnismässig sind. Einzig zu Artikel 2 des Gesetzesentwurfs, welcher gemäss Erläuterndem Bericht auch die Möglichkeit vorsieht, Impfungen für obligatorisch zu erklären, werden Bedenken geäussert.

Die zweite Kategorie enthält zusammenfassend Empfehlungen an die Bundesversammlung. Dieser wird empfohlen, auf das Geschäft mangels Dringlichkeit nicht einzutreten respektive die Dringlichkeit abzulehnen. Falls die Bundesversammlung auf das Gesetz eintrete, sei das Gesetz mangels Notwendigkeit vollständig abzulehnen. Für den Fall einer Annahme des Gesetzes seien zudem weitere Überarbeitungen und Anpassungen vorzunehmen.

Die dritte Kategorie der privaten Stellungnahmen zweifelt zunächst an der Rechtsgrundlage für den Erlass von Notrecht zur Bekämpfung von Covid-19. Zudem seien bereits sämtliche Ziele der Covid-19-Verordnung erreicht und die Pandemie sei überwunden. Es wird sinngemäss argumentiert, die Überführung der notrechtlichen Verordnungen in ein Gesetz im formellen Sinn sei ordnungspolitisch unnötig, dasselbe gelte auch in Bezug auf die Bekämpfung eines Wiederaufflammens der Pandemie. Im Weiteren seien auch die Hochrechnungen betreffend eine Fortsetzung der Pandemie in Form einer «zweiten Welle» nachweislich falsch. Schliesslich wird argumentiert, dass die Dringlichkeit des Covid-19-Gesetzes nicht erforderlich sei und die umfassende Ermächtigung des Bundesrates sei unbegründet.

Die vierte Kategorie ist im Sinne einer Resolution anlässlich einer Versammlung verfasst. Die Teilnehmer der Versammlung «Schadenersatz? Für rechtswidrige Covid-19 Massnahmen des Bundes» fordern die Mitglieder des Bundesrates auf, angesichts des völlig abgeebbten Epidemiegeschehens die «Besondere Lage» mit sofortiger Wirkung als beendet zu erklären und gleichzeitig sämtliche Notrechtsmassnahmen aufzuheben.

4.2 Grundsätzliche Bemerkungen der Kantone

Für die Kantone stehen folgende Punkte im Vordergrund:

Einbezug der Kantone: Von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone wird bemängelt, die Vorlage enthalte eine Bestimmung, wonach die Kantone nur in einem Teilbereich (Art. 2 Abs.

1) einzubeziehen und lediglich «anzuhören» seien. Die Gesetzesvorlage betreffe verschiedene Regelungsbereiche, die in der Zuständigkeit der Kantone lägen und räume dem Bundesrat dort weitreichende Kompetenzen ein. Die Massnahmen, die der Bundesrat anordnen