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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

lung der Grundversorgung i. S. von Artikel 7b Covid-19-Verordnung 2 erlassen kann. Zudem soll im Covid-19-Gesetz eine Grundlage geschaffen werden, damit der Bundesrat Covid-19- bedingte Massnahmen im öffentlichen Verkehr erlassen kann.

5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Artikel 1

Die Befugnis des Bundesrates, gesetzesändernde Verordnungen zu erlassen ist richtigerweise auf diejenigen Regelungsbereiche beschränkt, für die das Covid-19-Gesetz ein solche Kompetenz ausdrücklich vorsieht (BE). Es wäre wünschenswert, wenn dieser Grundsatz nicht nur im Bericht, sondern auch im Gesetz selbst festgehalten würde.

Die EDU begrüsst die in Absatz 2 festgehaltene Einschränkung.

22 Kantone und zwei Organisation verlangen, dass der Einbezug der Kantone bei der Erarbeitung von Massnahmen, welche die kantonalen Zuständigkeiten betreffen, in einem neuen Absatz 3 ausdrücklich vorgesehen wird. Eine blosse Anhörung reiche nicht aus. Sie müssten vorgängig in Entscheidprozesse miteinbezogen werden, mit adäquaten Fristen für eine

Rückmeldung (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG,

VS, NE, GE, ähnlich auch GR, TI, DJS, GDK). Einige Kantone weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich der Einbezug nach dem Vernehmlassungsgesetz richten muss. Weiter wäre zu regeln, dass die Kantone für ihr Gebiet bei Bedarf von Bestimmungen des Bundes abweichende – restriktivere oder grosszügigere – Vorschriften erlassen können (UR, SO, AR; ähnlich auch TI, NE sowie der Gemeindeverband, HotellerieSuisse, SAV). Eine fachkundige Privatperson (H. Schramm) fordert einleitend eine Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen, wenn sie vom EpG abweicht. Das Subsidiaritätsprinzip solle auch hier herrschen. Die SVP verlangt, dass der Bundesrat seine Befugnisse in diesem Gesetz abschliessend auf Massnahmen beschränkt, die der unmittelbaren Eindämmung der Epidemie und somit der öffentlichen Gesundheit dienen. Dazu seien verbindlich Kriterien zu definieren. Weiter soll der Bundesrat künftig grundsätzlich die zuständigen parlamentarischen Organe konsultieren, bevor er konkrete Massnahmen beschliesst.

DJS verlangen eine präzisierende Formulierung von Absatz 2 (Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen).

Das FRI beantragt eine Ergänzung mit einer Verpflichtung des Bundesrates, vor Erlass der Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes deren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann sowie das Diskriminierungsverbot zu berücksichtigen.

Netzwerk Impfentscheid findet es sinnlos, ein solches Gesetz überhaupt auszuarbeiten oder einzuführen. Das Gesetz sei aufgrund der normalen Entwicklung von Viren (Mutation) und der eindeutigen und einseitigen Stützung der Grossindustrie vollumfassend abzulehnen. Für Amnesty International ist zentral, dass die Grundrechte auch in Notlagen gelten.