Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

11 Kantone schlagen folgende Formulierung für Absatz 4 vor (ZH, BE, LU, NW, OW, GL, SO,

BS, AG, VS, NE; ähnlich auch UR, AI, TI, GDK):

«4 Die Kantone haben die erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Diese können zu diesem Zweck

a. medizinische Tätigkeiten einschränken oder verbieten;

b. Massnahmen zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und weiteren medizinisch dringenden Fällen treffen.

45Er Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung die Kantone in der ausserordentlichen Lage verpflichten:

a. Wirtschaftliche oder medizinische Tätigkeiten zu verbieten oder einzuschränken; sollten besagte Massnahmen Entschädigungszahlungen an die betroffenen Leistungserbringer erfordern, beteiligt sich der Bund in angemessener Höhe an deren Kosten.

b. Massnahmen zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und weiteren medizinisch

dringenden Fällen zu treffen.

Der Kanton ZG dagegen beantragt, es sei die direkte Anordnung der genannten Massnahmen durch den Bundesrat vorzusehen für den Fall, dass die Kantone nicht oder nicht einheitlich tätig werden.

Die SP verlangt, dass alle nötigen Massnahmen zum Schutz des Personals, insb. in systemrelevanten Bereichen, getroffen werden. Sie spricht sich dagegen aus, dass der Bundesrat erneut Bestimmungen des ArG ausser Kraft setzen kann.

Swiss Holdings möchte den Absatz streichen. Das Centre Patronal ist der Ansicht, der Bundesrat müsse die allgemeinen Grundsätze der Entschädigung für die vorgesehenen Einschränkungen regeln und beantragt eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung; dabei müsse die Gleichbehandlung der Gesundheitsversorgungseinrichtungen gewährleistet werden. Travail.Suisse versteht unter dieser Formulierung kein Recht auf die Einschränkung des ArG, wie dies in der COVID-19-Verordnung vorgesehen war. Auch in Krisenzeiten dürfe das ArG nicht flexibilisiert werden. Nach HotellerieSuisse sind wirtschaftliche Tätigkeiten mit Augenmass einzuschränken und sie müssen sich auf den kleinsten absolut notwendigen Eingriff beschränken. Der SAV teilt mit, einige seiner Mitglieder würden kritisieren, dass Artikel 2 Absatz 4 unnötig kompliziert sei. Wo eine Massnahme bereits in der Kompetenz der Kantone liege, sei darauf zu verzichten, dem Bundesrat eine übergeordnete «Verpflichtungskompetenz» einzuräumen.

Die FMH beantragt eine Ergänzung, die den Bundesrat verpflichtet, die Kantone aufzufordern, Gesundheitsregionen zu bilden und die entsprechenden Massnahmen innerhalb dieser Regionen zu koordinieren, sofern er von seiner Kompetenz gemäss Absatz 4 Gebrauch macht. Wo die Kantone dies nicht tun, bildet der Bundesrat die Gesundheitsregionen selbst. Für mfe liegt es auf der Hand, dass für Ärzte und andere von den Massnahmen betroffene Personen in Gesundheitsberufen eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden muss. Dieser