Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

der Priorisierung der Produktion wegen vertraglicher Vereinbarungen oder Marktnachfrage nach anderen lebenswichtigen Heilmitteln nicht in jedem Fall umgesetzt werden.

Bst. g

Es sei im erläuternden Bericht zu präzisieren, welche Beschaffungswege geöffnet werden sollen (sinngemäss BE, GL, NW, BS, AG). Die GDK möchte Klärungen in der Botschaft zu Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g in Bezug auf Heilmittel und Schutzausrüstung.

PharmaSuisse und GSASA begrüssen die Möglichkeit von Ausnahmen, insb. betreffend in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel. Dabei sei aber eine Kontrolle durch eine zugelassene fachverantwortliche Medizinalperson vorzusehen. Für GE sind die Regelungen in den Buchstaben g bis j legitim, Ausnahmeregelungen müssten aber befristet und reversibel sein.

Bst. h und i

Die Kantone BE, GL, GE, BS und die GDK bitten in der Botschaft um weitere klärende Ausführungen zu Buchstabe h. PharmaSuisse schlägt vor, zu präzisieren, dass die Ausnahmen von Bewilligungen stets mit Rücksicht auf die Patientensicherheit und damit restriktiv vorzunehmen sind. Um eine sichere Anwendung bei Gesunden zu gewährleisten, sollten Eilverfahren bei der Zulassung von neuen Impfstoffen respektive Impfverfahren vermieden werden

(VAEPS).

Der sgv beantragt eine Anpassung von Buchstabe h, wonach dieser auch Ausnahmen bezüglich inhaltlichen und zeitlichen Abweichungen von Standardzulassungsprozessen und entsprechender Anforderungen (beispielsweise an Verpackung und Packungsbeilagen) für Medikamente und Impfstoffe beinhalten sollte sowie Ausnahmen bezüglich den der Bewilligungspflicht unterliegenden Tätigkeiten (ebenso Interpharma).

Die OdA AM hat grosse Bedenken, wenn Swissmedic in ihren Kompetenzen bei der Zulassung von Heilmitteln eingeschränkt wird; deshalb sollen die Buchstaben h und i gestrichen werden (ebenso DAKOMED, UNION). Zwei weitere Verbände verlangen die Streichung von Buchstabe i (VAOAS, Netzwerk Impfentscheid). Eine fachkundige Privatperson lehnt die Ausnahme für Impfstoffe ab (H. Schramm).

Artikel 2 Absatz 4

Der Kanton SG verlangt die Streichung von Artikel 2 Absatz 4, da es sich um einen erheblichen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone handle, der ohne das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG nicht zu vertreten sei. Die Beurteilung der angemessenen Einschränkungen der medizinischen Tätigkeiten obliege grundsätzlich den Kantonen (AR). Diese Massnahmen müssen von den Kantonen – aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit – individuell gestaltet werden können. Für weitergehende direkte Einschränkungen durch den Bund müsste dieser wiederum die ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 EpG erklären und sich in diesem Falle auch an entsprechend finanziellen Auswirkungen beteiligen.